Filesharing über Familienanschluss: Eltern müssen Kind als Täter namentlich benennen

Der (I ZR 19/16, „Loud“) hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst, diesmal ging es um die seit Jahren im Streit stehende Frage, ob Eltern ihre Kinder bei Gericht namentlich benennen müssen, wenn Ihnen positiv bekannt ist, dass das jeweilige Kind die tat wirklich begangen hat – etwa weil das Kind die Tat zugegeben hat.

Es gab bereits Rechtsprechung, die sich hierzu sehr kritisch geäußert hatte, da schliesslich zu Berücksichtigen ist, dass Ehe und Familie mit dem unter einem besonderen Schutz stehen. Der BGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass zwar Eltern nicht gezwungen werden können, das sich Ihnen gegenüber offenbarende Kind zu benennen – falls sie es im Klagefall nicht benennen greift aber eine eigene Haftung.

Hinweis, beachten Sie dazu

Anmerkung: Die Entscheidung des BGH, die noch nicht im Volltext vorliegt, könnte durchaus sinnvoll sein, jedenfalls die vorliegende Pressemitteilung ruft bei mir Bedenken hervor. Sie macht nicht deutlich, ob eine oder gar täterschaftliche Haftung im Raum steht. Da allerdings auf Zahlung von Lizenzschadensersatz erkannt wurde sprechen die geschilderten Umstände für eine täterschaftliche Haftung, trotz des Vortrag es gab 3 erwachsene Kinder mit eigenen Endgeräten die zum Tatzeitpunkt gehandelt haben. Grundlage einer täterschaftlichen Haftung wäre damit alleine das prozessuale Verhalten der nicht-bennung des bekannten Täters. Auf Anhieb erschliesst sich mir diese Argumentation nicht, denn gleichwohl wurde vorgetragen und ist wohl erwiesen, dass es nun einmal 3 potentielle Täter gab, was als Voraussetzung bereits ausreicht, um wenn dann lediglich eine Störerhaftung anzunehmen.

Auf Grund der Umstände ist auch die schlichte Annahme einer Schutzbehauptung abwegig, denn es ist ja gerade erwiesen, dass ein Dritter in Frage kommt. Nun doch zu einer täterschaftlichen Haftung zu gelangen wirkt, jedenfalls auf Basis der Pressemitteilung, wie eine Pönalisierung des grundgesetzlich geschützten prozessualen Verhaltens der Eltern. Ich warte ab, wie der BGH seinen argumentativen Schluss konkret belegen möchte, tue mich bei täterschaftlicher Haftung aber schwer. Es verbleibt der fade Geschmack einer gewissen „Sippenhaftung“, wo ein Nicht-Täter täterschaftlich für den zulässig geschützten Täter einstehen soll. Anders herum mag man durchaus vertreten, dass ein zwar zulässiges prozessuales Verhalten vorliegt, dieses aber am Ende jedenfalls zu einer Störerhaftung führt, was rechteinhaber ja gerade nicht schutzlos stellt, auch wenn der monetäre Aspekt des Lizenzschadensersatzes wegfiele. Dieses Ergebnis wäre aus meiner Sicht Ausprägung einer tatsächlichen Abwägung der hier widerstreitenden Grundrechte und von unserem Rechtssystem auch problemlos zu ertragen.

Im Ergebnis bedeutet dies nunmehr: Man muss seine Familie nicht ausspionieren und kontrollieren, wenn mehrere Täter in Frage kommen reicht es diese zu benennen ohne zu deren Nutzungsverhalten konkret etwas vorzutragen. Wenn aber das jeweilige Familienmitglied sich dem Anschlussinhaber offenbart hat, so muss dieser Anschlussinhaber das Familienmitglied zwingend benennen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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