einstweilige Verfügung nach Filesharing-Abmahnung: Streitwert von 2000 Euro ausreichend

Das OLG Hamm (I-22 W 42/13) hatte sich bereits im Jahr 2013 zum Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geäußert:

Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschluss v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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