Das Amtsgericht München (142 C 12802/14) hat bezüglich der Nutzung einer Fotografie ohne notwendige Benennung des Urhebers erkannt, dass ein „Verletzerzuschlag“ in Höhe von 100% zu zahlen sind. Auch wenn es sich beim Urheberpersönlichkeitsrecht bezüglich der Angabe des Urhebers um ein vorwiegend ideelles Interesse handelt, so hat es doch wirtschaftliche Bedeutung die nicht zu unterschätzen sein soll.
- Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021 - 23. April 2024
- Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB - 23. April 2024
- Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten - 23. April 2024