AG Magdeburg zu Filesharing: 3275 Euro Schadensersatz bei Software

Das AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)) hat beim Anbieten eines Software-Lexikons einen Streitwert von 30.000 Euro als angemessen erachtet und hieraus auf 853 Euro Rechtsanwaltsgebühren erkannt. Weiterhin wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3275,58 Euro zugesprochen.

Hinweis: Der §97a II URhG („Kostendeckelung“) wird vom Amtsgericht gar nicht thematisiert. Im Fall selbst lagen Verletzungshandlung und vor dem Inkrafttreten des §97a II UrhG, das Urteil erfolgte danach. Die Problematik hatte ich hier bereits aufgegriffen, es zeigt sich, das hier in der Tat keine Linie in der Rechtsprechung zu finden ist.

Mit dem Urteil des AG Magdeburg zeigt sich wieder einmal, dass man auf gar keinen Fall von „eindeutiger Rechtsprechung“ reden darf, wenn man über Filesharing-Abmahnungen spricht (gar nicht so selten lese ich solche Bemerkungen in Diskussionen zum Thema). Gerade im Bereich der Software muss man zwingend mit „Überraschungen“ rechnen.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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