Telekommunikationsrecht: Anspruch auf Telefonbucheintrag auch für Firmenbezeichnung

§45m TKG regelt die Aufnahme in „öffentliche Teilnehmerverzeichnisse“, sprich, auch das bekannte „Telefonbuch“. Hier liest man dann u.a.:

Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden [….]

Nun gibt es eine hergebrachte Streitfrage: Sind Selbstständige auf Grund dieser Norm mit ihrer geschäftlichen Bezeichnung aufzunehmen? Oder besteht nur ein Anspruch dahingehend, mit dem bürgerlichen Namen eingetragen zu werden? Falls der Anspruch nur für den bürgerlichen Namen gilt, können die Anbieter (lukrative) Zusatzkosten veranschlagen für die Aufnahme der geschäftlichen Daten. Die Rechtsprechung tendierte bereits dazu, die Aufnahme der der geschäftlichen Bezeichnung als Teil dieses Anspruchs zu erkennen (so etwa das Landgericht Düsseldorf). Nun hat der diese Rechtsprechung bestätigt.

1. Anspruch auf Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung in das Telefonbuch

Der Bundesgerichtshof (III ZR 87/13III ZR 182/13) hat klargestellt, dass zum Namen in diesem Sinne eben nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch die Firma oder geschäftliche Zusatzangaben gehören:

Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil-) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft […]

Unter den „Namen“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers […] nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient […]

Aber Vorsicht, die Tücke liegt im Detail: Der betroffene Geschäftsname muss eben auch wirklich der Identifizierung des Unternehmens im Geschäftsverkehr dienen. Es muss sich also tatsächlich um eine genutzte und vom Verkehr auch wahrgenommene Unterzeichnung handeln. Andererseits ist es nicht notwendig, dass der Name eingetragen ist, etwa bei der Handwerkskammer: „Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.“

2. Beitrag muss Online wie Offline ermöglicht werden

Ein Anspruch besteht wohl (derzeit) nur hinsichtlich des bekannten „Telefonbuchs“, denn nur dieses erfüllt die Ausgangsvoraussetzungen:

Nach den auf die Auskunft der vom 16. August 2012 zurückgehenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei „Das Telefonbuch“ derzeit um das einzige den Erfordernissen der Univer- saldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis.

Der Blick ins Gesetz, wo von „einem“ Verzeichnis die Rede ist, legt nun Nahe, dass es ausreichend ist, wenn in einem der Eintrag vorgenommen wird. Der BGH stützt dies grundsätzlich, er stellt insoweit klar

Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten nur in eines dieser – entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen – Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu.

Es folgt das aber: Aber es gibt eine Ausnahme bei digitalen Ausgaben eines Printverzeichnisses. Sofern der Nutzer nämlich identische Inhalte erwartet, ist hier beides gleichermaßen zu berücksichtigen:

Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis-) Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis „Das Telefonbuch“ herbeizuführen, so steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe („www.dastelefonbuch.de“) zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse – die gedruckte und die Online-Ausgabe – den- selben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/ Klesczewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlas- sen.

Im Ergebnis können Gewerbetreibende und Freiberufler verlangen, mit ihrer geschäftlichen Bezeichnung aufgenommen zu werden – und zwar sowohl in der gedruckten wie in der Online-Ausgabe des Telefonbuchs.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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