Softwarerrecht: CPU-Klausel verträgt sich mit Mehrkern-CPUs

Das Landgericht Frankfurt am Main (3-12 O 24/11) hat eine zwar nicht überraschende aber dennoch nicht minder interessante Entscheidung getroffen: Es ging um eine Software mit CPU-Klausel, die vorsah, dass die betroffene Software nur auf einem System mit einer CPU eingesetzt werden darf.

Nun kam es zum Streit, weil die Software auf einem System zum Einsatz kam, dass zwar einen Prozessor-Chip hatte, dieser aber mehrere „Cores“. Technisch gesehen handelt es sich dabei um vollkommen eigenständige Prozessoreinheiten, auch wenn sich die Kerne – auf dem gleichen Chip liegend – regelmäßig noch einzelne Elemente, wie etwa den Cache, teilen.

Zum Streit um die Klausel

Der Lizenzgeber war der Auffassung, dass der Einsatz auf einem Mehrkernprozessor gegen die Klausel verstößt, dass nur ein System mit einer CPU genutzt werden darf. Der Lizenznehmer war dagegen der Auffassung, dass kein Lizenzverstoß vorliegt, da letztlich (nur) ein Chip vorhanden ist. Beides ist vertretbar und aus der jeweiligen Sicht nachvollziehbar – letztlich sah es das Landgericht so, dass die Klausel erfüllt ist, da nur ein Chip, „eine CPU“ vorliegt.

In juristischer Hinsicht ist das Ergebnis durchaus naheliegend, wenn auch die gegenteilige Auffassung begründbar wäre. Der Lizenzvertrag bezog sich auf „die CPU“, die Rechenleistung des System war kein Bezugspunkt. Im Jahr 2001, als der Vertrag geschlossen wurde, war bereits absehbar, dass es in naher Zukunft Mehrkernprozessoren geben würde. Als der Vertrag im Jahr 2006 modifiziert wurde, gab es bereits auf dem Endverbrauchermarkt entsprechende CPUs. Da die Parteien aber nichts ausdrücklich zu diesem Prozessortyp geregelt haben, ging das Gericht davon aus, dass man diese Entwicklung ignorieren wollte bzw. diese für den Vertrag unbedeutend war. Somit war auch nicht von einer Änderung der Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss auszugehen.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung ist vor allem wegen des Problems von Interesse: Es wird hier schön verdeutlicht, wie sich bei Nutzungslizenzen alleine auf Grund (äusserer) technischer Entwicklung  Streitfragen ergeben können. Nicht alles ist dabei zu planen, nicht jede mögliche technische Entwicklung zu berücksichtigen. Das Thema kann man auf verschiedene Wege in den Griff bekommen, je nach Geschmacksfrage bieten sich Sicherheitsnetze für Verträge an. In der Sache selber helfen sich heute Unternehmen auf verschiedene Weise, mal wird auf den Chip abgestellt, mal je nach Art der MehrkernCPU eine Anteilige Berechnung pro Prozessorkern vorgenommen. Sinn macht dies durchaus, da man bei Mehrkern-CPUs mehrere Systeme ohne Verlust parallel laufen lassen kann, somit die lizenzierte Software durchaus „legal“ mehrfach genutzt werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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