Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien

Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen.

Update: Zu ebooks sehen das das OLG Hamburg (10 U 5/11) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) wohl genauso.

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung

Das Gericht hatte sich angesichts eines Streits um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit der Frage zu beschäftigen. Auf einer Plattform wurde der Weiterverkauf durch AGB untersagt. Hiergegen wurde geklagt, weil sich diese AGB konträr zum gesetzlichen Grundgedanken stehen sollten, der einen Weiterverkauf aber vermeintlich gerade vorsieht. Das OLG Hamm musste sich also fragen, ob gesetzlich ein Weiterverkauf grundsätzlich möglich ist.

Ausgangspunkt: Der Erschöpfungsgrundsatz

Zum Verständnis unabdingbar ist der Erschöpfungsgrundsatz zu thematisieren. Dieser besagt im Grundsatz vereinfacht, dass immer dann, wenn ein Rechteinhaber eine urheberrechtlich geschützte Sache in den Verkehr einbringt, er hierüber „die Kontrolle verliert“. Das bedeutet, er kann nicht mehr entscheiden, wie weiter mit der Sache verfahren wird, insbesondere ob dieser weiter verkauft wird oder nicht. Die Idee dahinter ist, dass ein Rechteinhaber nicht auf dem Weg regulierend in den freien Markt eingreifen darf. Der EUGH (C-128/11) hatte bereits entschieden, dass jedenfalls bei gebrauchter Software dieser Erschöpfungsgrundsatz greift und somit ein Weiterverkauf grundsätzlich möglich ist. Umstritten ist seitdem, wie es mit anderen digitalen Werken, etwa Musikdateien oder Computerspielen aussieht.

Ablehnende Haltung des Gerichts

Mit dem OLG Hamm hat sich nun erstmals ein Oberlandesgericht zu dieser Frage geäußert. Dabei zeigte sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 skeptisch und lehnte einen Weiterverkauf „gebrauchter“ Musikdateien ab. Eine kann beim rein digitalen Erwerb von Musikdateien (genauer: Von Nutzungsrechten an Musikdateien!) nicht eintreten. Schon der digitale Download unterscheidet sich derart stark vom Erwerb einer körperlichen Sache, etwa einem Hörbuch auf CD, dass hier etwa die Rechtsprechung des EUGH zu gebrauchter Software nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar ist. Das OLG dazu:

„Zur Überzeugung des Senats unterliegen aus dem Internet heruntergeladene Audio-Dateien und deren Kopien per se keiner Erschöpfung ihres Verbreitungsrechts, weil sie nicht § 17 UrhG, sondern ausschließlich der Regelung in § 19a UrhG unterfallen und diese Bestimmung bewusst und gewollt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts kennt. Weder die Computersoftware betreffenden Regelungen der § 69a ff UrhG noch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH dazu begründen eine andere Wertung.“

Klare Stellungnahme: Erwerb körperlicher Gegenstände ist mehr wert

Von Interesse ist durchaus auch die Analyse des Gerichts dahingehend, was ein „verständiger Verbraucher“ überhaupt erwartet. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Verbraucher durchaus weiss, dass digital erworbene Güter weniger Möglichkeiten bieten. Dies soll sich dem Verbraucher auch aufdrängen, etwa wenn digitale Güter weniger kosten – selbst dann, wenn dieser Kostenvorteil alleine auf den Einsparungen durch den Verzicht auf eine körperliche Fixierung, etwa in Form einer CD, entstehen. Aus der Entscheidung dazu:

„Als wesentlich erachtet der Senat indessen, dass dem interessierten Erwerber digitaler Produkte, auf den abzustellen ist, von Anfang an bekannt ist, dass er nur begrenzte Rechte er-wirbt. Das bestimmt seine Erwartung und damit auch den Vertragszweck. Bereits das OLG Stuttgart (…) hat überzeugend dargelegt dass die Erwartungshaltung eines typischen Erwerbers heute von vornherein dahin geht, ein „Produkt“ zu bekommen, an dessen Verwendung ihm das Urheberrecht Grenzen setzt, mögen ihm diese im Einzelnen auch nicht geläufig sein. (…)

Durch die Aufmachung der Web-Site der Beklagten oder aufgrund der geringen Preisdifferenz zur verkörperten Werkkopie wird zur Überzeugung des Senats eine darüber hinaus gehende, den Vertrags-zweck mitbestimmende Erwartung nicht begründet. Die Preisdifferenz mag zwar allein im ersparten Datenträger begründet sein. Das allein führt aber noch nicht zu der Annahme, dass die Nutzbarkeit im Übrigen vergleichbar sei. Der interessierte Verbraucher wird vielmehr seine Entscheidung in erster Linie davon abhängig machen, wo und wie er das Produkt – hier: das Hörbuch – verwenden will, namentlich ob auf der heimischen stationären Musikanlage oder dem dortigen PC oder auf einem mobilen Wiedergabegerät. Dafür eignen sich die unterschiedlichen Werkformen nämlich in unterschiedlicher Weise. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob die Möglichkeit zu einer späteren Weitergabe überhaupt für die Entscheidung über die Werkform Bedeutung erlangt. Wer es verschenken will, wird ohnehin zum verkörperten Produkt greifen.“

Fazit

Es gibt bereits einige Entscheidungen, die ein Gesamtbild schaffen: Der Weiterverkauf digitaler Güter, abgesehen von reinen Softwareprodukten, wird unzulässig sein. Es ist weiterhin anzuraten, vom Verkauf erworbener digitaler Audiodateien und eBooks abzusehen. Für den enormen Markt von Audiodateien hat dies nun erstmals ein deutsches Oberlandesgericht festgestellt, wobei davon auszugehen ist, dass die Entscheidung Zustimmung finden wird. Hinsichtlich eBooks liegt im Übrigen bereits eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vor, mit dieser Frage bezüglich Computerspiele befasst sich derzeit der EUGH.

Links zur Vertiefung dazu
Darstellung des Erschöpfungsgrundsatzes
Zum Verkauf gebrauchter Software

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.