Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

Angebot auf einer Internetplattform durch Einstellen eines Artikels?

Die erste Frage ist, worin man das Angebot eines möglichen Kaufvertrages erkennen möchte. Verbreitet ist die Auffassung, dass schon das Einstellen des Artikels ein Angebot darstellt und durch die Bestellung als solche der Kaufvertrag zu Stande kommt. Juristisch ist dies regelmässig falsch, vielmehr wird man, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, in dem Einstellen von Angeboten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages sehen:

Ein Angebot, dass seitens der Klägerin durch Abgabe einer Bestellung hätte angenommen werden können liegt nicht bereits in dem Einstellen des Artikels bei Amazon im Marketplace vor. Das Vorliegen einer Willenserklärung und damit eines Angebotes bedingt, dass neben den inneren Willen einer Rechtserheblichen Handlung – auf Ebene des sog. „äußeren Tatbestandes“ der Willenserklärung – auch ein Wille zu rechtlicher Bindung nach außen hin erkenntlich wird. An einem solchen fehlt es in den Fällen, in denen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorliegt (invitatio ad offerendum). Ob ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht der innere Wille des Verkäufers, sondern der objektive Erklärungswert seines Handelns maßgeblich ist (§§ 133, 157 BGB).

Zu beachten steht hier, dass, sähe man das Einstellen der Waren (…) als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages an, dieses von mehreren Interessenten gleichzeitig angenommen werden könnte, zumal die Bestellbestätigungen bei Amazon für gewöhnlich binnen weniger Sekunden versendet werden. Die Tatsache, dass es sich bei der angebotenen Sache möglicherweise um ein nicht in beliebiger Vielzahl vorhandenes Exemplar handelt und mithin die Möglichkeit zur Pflichterfüllung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB durch Übergabe und Übereignung nicht beliebig oft erfüllt werden kann, steht der Wirksamkeit der Kaufverträge gem. § 311a Abs. 1 BGB nämlich nicht entgegen. Folglich würde sich der Verkäufer auf diese Weise einer unbestimmbaren Vielzahl von Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in dem Ausstellen des Bilderrahmens nebst Zeichnung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3567; OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733).

Das führt dann dazu, dass erst in der Bestellung ein Angebot vorliegt, das durch den Verkäufer dann angenommen werden muss.

Annahme eines Angebotes im Online-Shop

Wodurch kommt nun die Annahme und damit der Vertrag zu Stande? Die Annahme ist ihrerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Angebotes seine Zustimmung zu dem angebotenen Geschäft erklärt. Im Falle des Onlinekaufes ist sie dabei ganz besonders von der bloßen Zugangsbestätigung als reiner Wissenserklärung abzugrenzen (Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 47, 48). Die Gesamtumstände sind dabei auszulegen, wobei diese Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat, was bedeutet, das nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Handelns maßgeblich ist (§§ 133, 157 BGB).

Nun gab es zuerst die übliche Diskussion darüber, wie damit umzugehen ist, dass ein Lieferzeitpunkt in den Raum gestellt wurde – das aber ist nicht ausreichend wie das Amtsgericht ausführt:

Der Wortlaut der Erklärung „Wir werden Sie Benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n). Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten“ spricht aus Sicht des objektiven Empfängers zunächst eher dafür, dass es sich um eine Annahmeerklärung handelt. Eine Ankündigung, die bestellte Ware an eine bestimmte Adresse zu versenden, ist nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer die Bestellung tatsächlich ausführen will. Andernfalls müsste er sich über den Versand der Ware keine Gedanken machen (Staudinger/Gregor Thüsing (2012) BGB § 312g, Rn. 49).

Allerdings führt das Gericht dann zutreffend aus, dass natürlich der gesamte Inhalt einer solchen E-Mail zu würdigen ist. So ergab sich im vorliegenden Fall aus der offen gehaltenen Formulierung mit Klammerzusätzen, „dass es sich um keine individualisierte, auf den Einzelfall gemünzte Bestätigung handelt, sondern um eine Wendung, der „Einzelheiten zur Bestellung“ beliebigen Inhalts nachgestellt werden können“.

Ausreichend ist es aber in jedem Fall, wenn eine solche E-Mail mit dem Hinweis schließt, dass mit ihr gerade keine Annahme erfolgen soll. Solche Freizeichnungen bzw. Klarstellungen sind mit dem Gesetz auch ausdrücklich vorgesehen, vgl. § 145 2. Hs. BGB. Interessant dabei ist auch, dass das Gericht darauf verweist, dass auf Grund der Pflicht zur Eingangsbestätigung ohnehin keine vorgezogene Annahme erkannt werden darf:

Im Rahmen der Würdigung der Begleitumstände muss ferner in den Blick genommen werden, dass der Verkäufer nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB zur Abgabe einer Eingangsbestätigung für die Bestellung verpflichtet ist, mithin an die Annahme eines Rechtsbindungswillens gehobene Anforderungen zu stellen sind. Diese sind hier aber mit Blick auf den Hinweis, der am Ende der E-Mail angebracht ist, nicht gegeben.

Fazit zum Preisirrtum: Vorsicht bei böswilligen Schnäppchenjägern

Die Fälle in denen ein (bösgläubiger) Käufer glaubt das Schnäppchen schlechthin gemacht zu haben sind mannigfaltig. Letztlich bieten sich diverse Auswege, wie ich auch schon in anderen Entscheidungen aufgezeigt habe. Neben der Frage ob überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen ist, kann aus einer vermuteten Bösgläubigkeit nämlich auch ein treuwidriges Bestehen auf der Forderung erkannt werden. Potentielle Käufer sollten daher sehr genau prüfen, ob der Anspruch wirklich besteht – Verkäufer sich nicht vorschnell ins Bockshorn jagen lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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