Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten

Inzwischen berät der Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“. Mit dem Gesetz soll der Jugendschutz im Bereich des Rauchens weiter verschärft werden.

Hinweis: Das Gesetz passierte m 26.02.2016 den Bundesrat und wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Ansätze des Gesetzes

Ich sehe im Kern zwei Schritte, die das Gesetz geht:

  1. Man entfernt sich vom Begriff des „Tabaks“ und fasst es nun allgemeiner dahin gehend, dass auch „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ erfasst sind. Auch das „Rauchen“ verbleibt nicht mehr alleine sondern wird ergänzt um den “
    Konsum nikotinhaltiger Produkte“. Insgesamt wird damit bereits spürbar der Verbotsraum erweitert.
  2. Des Weiteren soll unabhängig vom Nikotin verboten werden, was von der Art des Konsums her an das Rauchen erinnert. So kommt dann das Verbot der e-Zigeratten für Jugendliche (und Kinder): Verboten sollen sein „elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden“.

Auswirkungen auf den (Online-)Handel

Im Gesetzentwurf wird der Aufwand für die Wirtschaft auf den Kontrollaufwand reduziert:

Für Veranstalter und Gewerbetreibende entstehen Kosten durch höhere Kontrolllogistik aufgrund der Ausdehnung des zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits bestehenden Abgabe- und Konsumverbotes von Tabakwaren auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie durch die Sicherstellung, dass Tabakwaren und elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen.

Das sehe ich erst einmal eher kritisch, auch wenn es natürlich soweit stimmt, dass ein höherer Kontrollaufwand entsteht. tatsächlich aber dürfte es deutlich mehr sein, denn der neue §10 Abs.3 JugendSchG soll lauten:

Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Mein Augenmerk richtet sich hier auf das „anbieten“, das bereits verboten sein soll. Wenn das Anbieten aber verboten ist, dann darf das konkrete Kaufangebot bereits nicht sichtbar sein – es muss also eine Alterskontrolle schon beim Aufruf des Online-Shops stattfinden, wenn man Tabakwaren etc. bewerben möchte. Im Umkehrschluss bedeutet das, wer zwar beim versand eine Alterskontrolle ausführt, nicht aber beim Anzeigen der Produkte, begeht einen Verstoss gegen das Jugendschutzgesetz (der abgemahnt werden kann).

Im Gesetzentwurf finde ich keinerlei Erläuterungen dazu, wie dies begründet wird. Tatsächlich ist das Verbot des Anbietens gar kein tiefgehendes Thema, die Rede ist nur vom Versand (dazu die Seiten 14/15 im Entwurf). Und warum dann etwa das nochmal erheblich konkrete Angebot in Form eines Automaten an der Strasse geduldet ist, die rein abstrakte Anzeige im Shop mit Altersprüfung aber nicht, vermag sich mir derzeit nicht zu erschliessen.

Beachten Sie dazu bei uns: „Gesetzgebung – Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie in Deutschland“

Links dazu

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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