Verwendung einer fremden Marke in Domain

Wann darf eine fremde in einer Domain verwendet werden? Diese Frage beschäftigt Gerichte seit es Domains gibt, gleich ob es um schlichte Namen, Unternehmensnamen oder Marken geht. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über die Verwendung von Marken in Domains, wobei die Rechtsprechung inzwischen sehr umfangreich geworden ist.

Verwendung von Marke in Domain

Mit einem einfachen Fall aus der Praxis soll die Thematik der Verwendung einer Marke in einer Domain begonnen werden: Beim (6 U 131/15) ging es um die Verwendung einer fremden Marke in Domain zur Abgrenzung und die Frage, wann eine Abgrenzungsformulierung und wann eine beschreibende Nutzung vorliegt.

Hintergrund war, dass eine bekannte Marke „X“ Produkte wie Staubsauger anbietet, während dann jemand, der gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Staubsauger von X sowie Zubehör und Ersatzteile für Produkte von X angeboten hat, einen Online Shop unter „keine-X-vertretung.de“ bereit hielt.

Auf den ersten Blick mag es schwierig erscheinen, so ist zum einen zu sehen, dass grundsätzlich für die Benutzung eines Domainnamens ja anerkannt ist, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion mit der Rechtsprechung des BGH zu.

Aber: Bei einer gewählten Domain kann es sich um eine Abgrenzungsformulierung und nicht um eine Bestimmungsangabe im Sinn des § 23 MarkenG handeln. So ist durchaus vertretbar, dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehlen kann, wenn ein Zeichen genutzt wird, um sich in einer Domain ausschliesslich vom Zeicheninhaber abzugrenzen. Das aber sah das OLG Köln vorliegend nicht gegeben an, schon alleine weil gerade diese Domain verwendet wurde um Produkte von X zu vertreten. Dabei kann eine negative Abgrenzung durchaus zulässig sein.

Zuordnungsverwirrung

Mit der Frage der Zuordnungsverwirrung geht es los: Tatsächlich muss niemand dulden, dass der Eindruck erweckt wird, er selber handle dort oder jemand, der zur Namensführung autorisiert wurde (ein Partner etwa) würde unter der Domain handeln. Das OLG Frankfurt macht insoweit deutlich, dass dies zwar so korrekt ist, aber die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind – und da gilt, dass man sich kritische Auseinandersetzung, auch kritische Dienstleistungen, gefallen lassen muss:

Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (…)

Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (…) Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 181/14

Doch hier liegt auch ein Risiko, denn man merkt, dass je nach Ausgestaltung des Domainnamens und/oder Gestaltung der Webseite doch Angriffspotential vorhanden sein könnte. Man muss also darauf achten, dass hier gar nicht erst Missverständnisse entstehen können.


Markenmäßige Verwendung der Marke

Das OLG macht es zwar durchaus ausführlich, aber eben auch kurz: Die Marke X wird identisch verwendet und der gewählte Zusatz „keine … Vertretung“ kann für sich nicht ausreichend sein, schon alleine weil es doppeldeutig ist. Zu Recht weist das OLG darauf hin, dass dies ja gerade kein ausschliessendes Element ist dass jeglichen Bezug verhindert, weil man – wie es ja auch geschieht! – ein freier Anbieter derartiger Produkte sein könne:

Allgemein ist von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Absatz 2 der Markenrechtsrichtlinie, auf dem § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beruht, reicht es nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 39 – Adidas/Fitnessworld). Selbst wenn der angesprochene Verkehr daher davon ausgeht, das mit dem beanstandeten Zeichen versehene Produkt stamme nicht aus dem Unternehmen des Zeicheninhabers, genügt es, wenn er aufgrund der Ausgestaltung dieses Produkts eine gedankliche Verbindung mit dem Zeicheninhaber herstellt (BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte). Ob eine solche gedankliche Verknüpfung gegeben ist, ist eine tatrichterlich zu beurteilende Frage, bei deren Entscheidung alle relevanten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von (BGH, WRP 2015, 1477 = GRUR 2015, 1214 Tz. 32 – Goldbären, m. w. N.).

Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts gebieten, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwischen der beanstandeten Domain „keine-X-vertretung.de“ und der Marke (…X…) eine gedankliche Verknüpfung herstellen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte benutzt das Zeichen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihm angebotenen Zubehörprodukte zu den Produkten der Klägerin. Es liegt daher Warenidentität vor, und in der Domain wird das Wortelement „X“ identisch wiederholt. Die Zusätze „keine … Vertretung“ sind rein beschreibend, da der Verkehr ihnen allenfalls entnehmen kann, dass der Beklagte kein offizieller Vertreter der Klägerin ist. Sie besagen aber nicht – und sind vom Beklagten auch nicht so gemeint –, dass unter dieser Domain keine Waren angeboten werden, die mit denen, zugunsten derer die Marke Schutz genießt, identisch sind. Sie schließen nicht einmal aus, dass der Verkehr annimmt, die dort angebotenen Produkte seien Originalprodukte der Klägerin, die eben nur von einem freien Händler angeboten werden, so dass in diesem Sinn auch Verwechslungsgefahr besteht. Dies genügt, um eine gedankliche Verknüpfung herzustellen.

In anderem Zusammenhang beruft sich der Beklagte selber darauf, dass die Benutzung der beanstandeten Domain für ihn ein wertvoller Besitzstand sei. Damit räumt er im Ergebnis ein, dass er diese Domain gerade im Rahmen seiner kommerziellen Kommunikation zur Bewerbung seines mit dem Angebot der Klägerin konkurrierenden Produktangebots einsetzt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Tz. 50 ff. – Google France). Unerheblich ist dabei die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem Umfang der Beklagte Originalprodukte der Klägerin vertreibt. Selbst wenn sein Sortiment, wie er erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet hat, etwa zu einem Drittel Originalprodukte umfassen sollte, würde es immer noch zum weit überwiegenden Teil Produkte von konkurrierenden Herstellern umfassen, die lediglich mit denen der Klägerin kompatibel sind.

Ausschliesslich negative Abgrenzung zulässig?

Die vom OLG Köln angesprochene Rechtsprechung des OLG Hamburg, derzufolge eine rein negative Verwendung zur ausschliesslichen Abgrenzung zulässig wäre, bedurfte vorliegend keiner Auseinandersetzung und stammt aus dem Jahr 2003/2004. Man mag zwischen den Zeilen herauslesen, dass sich das OLG Köln nicht zwingend dem OLG Hamburg entgegen stellen würde, es macht aber auch deutlich, dass es sehr genau prüft ob es wirklich um eine ausschliessende negative Verwendung geht:

Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.

Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg, wonach es an einer zeichenmäßigen Verwendung des beanstandeten Zeichens fehle, wenn es allein zur Abgrenzung vom Zeicheninhaber genutzt würde, könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, dass die Benutzung der Domain für einen Internetauftritt zulässig wäre, auf dem ausschließlich Staubsauger von anderen Herstellern und ausschließlich Zubehör und Ersatzteile für diese Staubsauger, nicht jedoch für die der Klägerin, angeboten würden.

Dabei hatte das OLG Hamburg (3 U 117/03) seinerzeit klar gestellt, dass die Verwendung einer Marke durchaus notwendig sein kann, etwa um sich mit den Dienstleistungen oder Produkten eines Anbieters kritisch auseinander zu setzen wobei hier dann die Meinungsäußerungsfreiheit eine Rolle spielt:

Nach Auffassung des Senats wäre der von der Antragsgegnerin gewählte Domain-Name für das Thema der Website „notwendig“ im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG.

Die Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG soll Bestimmungsangaben ermöglichen, die nicht aus beschreibenden Angaben im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG bestehen, sondern ein geschütztes Kennzeichen gerade als solches benutzen, um diejenigen Original-Dienstleistungen (oder -Waren) des Kennzeicheninhabers zu identifizieren, für die die Dienstleistung (oder Ware) des Verwenders bestimmt sein soll.

Die „Notwendigkeit“ der Verwendung einer Bestimmungsangabe ist grundsätzlich schon immer dann anzuerkennen, wenn sie nach Art der Produkte im Interesse der Abnehmer liegt und die Benutzung des geschützten Kennzeichens die branchenübliche Art und Weise der Identifizierung des Hauptprodukts darstellt (…)


Rechtsprechung zur Verwendung von Marken in Domains

In den vergangenen Jahren hat sich der in zahlreichen Entscheidungen zu Ansprüchen bei Verletzungen von Kennzeichen oder Namen im Domainrecht geäußert. Ich habe im Folgenden die aus meiner Sicht wichtigsten Aussagen des Bundesgerichtshofs zur Frage des Namensrecht im Rahmen des Domainrechts zusammengefasst und verlinke weitere ausgewählte Artikel von mir zu den passenden Problemen im Domainrecht, im Übrigen kann eine solche Übersicht keine ernsthafte Beratung ersetzen:

Unberechtigte Namensanmaßung

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon darin, dass ein Nichtberechtigter den unterscheidungskräftigen Namen eines Dritten als Domainnamen registrieren lässt, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegen (BGH, I ZR 150/11; I ZR 59/04; I ZR 296/00, dazu auch hier und hier bei uns). Insofern kann also bereits die Registrierung und ausdrücklich nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, ein unbefugter Namensgebrauch nach § 12 BGB sein (BGH, I ZR 138/99). Es kommt am Ende aber darauf an, ob eine besondere Interessenbeeinträchtigung zu erkennen ist.

Abwägung bei der Verwendung eines fremden Namens

Die für die Annahme einer besonderen Intzeressenbeeinträchtigung erforderliche Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen Interesses des Namensträgers liegt im Allgemeinen darin, dass sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird (BGH, I ZR 150/11).

Denn: Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname schliesslich bereits mit der Registrierung ein (BGH, I ZR 296/00; I ZR 59/04).

Verwendung fremder Marke als Wiederverkäufer

Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen, so Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 236/16).

Schlichte Registrierung keine Namensverletzung

Eine Ausnahme muss aber dann gemacht werden, wenn die Registrierung nur der erste Schritt im Zuge einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen wäre. Hier ist zu bedenken, dass der Inhaber eines identischen Unternehmenskennzeichens grundsätzlich nicht verhindern kann, dass in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muss auch die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, dass eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist. (BGH, I ZR 65/02).

Im Übrigen gilt:

Streit Gleichnamiger

Im Verhältnis zwischen Gleichnamigen steht das Domainrecht grundsätzlich demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen (BGH, I ZR 138/99; I ZR 296/00). Kommen aber mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht und einer der beiden Namensträger genießt eine überragende Bekanntheit, wobei der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet – während der andere Namensträger dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann von dem anderen verlangt werden, einen unterscheidungskräftigen Zusatz in dem Domain-namen zu führen (BGH, I ZR 138/99).

Grenzüberschreitende Namenskollision

Wenn hierbei eine Namenskollision grenzüberschreitend auftritt ist zu sehen, dass der Bundesgerichtshof je nach Domain unterscheidet. Ich habe das für inländische .de-Domains aufbereitet und auch für ausländische Domains. Dabei wird man bei deutschen Domains von einem grundsätzlichen Schutz ausgehen können, bei ausländischen nicht.

Eigene Namensrechte aus Domain?

Wenn jemand einen geschützten Namen seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt dies nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung gegenüber dem Berechtigten: Hierfür wäre erforderlich, dass der Betreffende mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt (BGH, I ZR 296/00).

Erlaubnis für Namensnutzung durch Rechteinhaber

Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zulässig: So nicht, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führt (BGH, I ZR 59/04).

Tätigkeit als Treuhänder

Wenn ein Treuhänder bei der Registrierung der Domain agiert, sollte von Beginn an zu erkennen sein, dass es sich um die Registrierung für einen Berechtigten handelt, Bundesgerichtshof (I ZR 185/14, hier bei uns.

Markenrecht vs. Namensrecht bei Domains

Bei der Frage, in welchem Verhältnis allgemeines Namensrecht und Markenrecht zueinander stehen, hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass hier beides gleichberechtigt nebeneinander bei Domains Anwendung findet.


Nutzung kritischer Domains

Einer enormen Beliebtheit erfreuen sich seit langer Zeit „kritische Webseiten“. Gemeint sind Webseiten, die sich mit einem Produkt oder Unternehmen kritisch beschäftigen. Gerne werden dabei auch Domains genutzt, die als Bestandteil auf das Produkt oder Unternehmen verweisen, etwa „UNTERNEHMEN-kritische-kunden.de“. Beim LG München I (33 O 1569/10) ging es um ein solches Projekt und die Frage, ob die gewählte Domain aufzugeben sei.

Man hatte als Domain „UNTERNEHMEN-info.de“ gewählt und sah sich im Recht. Das LG-München I bestätigte insoweit, dass man durchaus für „kritische Domains“ auch Namensbestandteile nutzen kann, die einem namensrechtlichen Schutz unterfallen – wichtig ist aber, dass keine Zuordnungsverwirrung entsteht. Sprich: Schon aus dem Domainnamen muss sich ergeben, dass hinter der Domain nicht der Namensinhaber selbst, sondern jemand anders steht. Das Landgericht sieht dies bei dem allgemeinsprachlichen Zusatz „-info“ gerade nicht gesichert, m.E. auch zu Recht. Und auch wenn nach dem Öffnen der Webseite mit einem Blick sofort klar wird, dass es sich um einen anderen Betreiber (anstelle des Namensinhabers) handelt, die Zuordnungsverwirrung also nur von sehr kurzer Dauer ist, so bleibt dennoch im Ergebnis eine unzulässige Namensanmaßung.

Aus den Gründen:

[…]
Diese Zuordnungsverwirrung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Klägerin mit dem Zusatz „-info“ verknüpft wird, da eine Zuordnungsverwirrung auch bei zusammengesetzten Domainnamen eintreten kann, die lediglich eine Verbindung zum Namensträger herstellen. Bei Hinzufügung von rein beschreibenden Zusätzen wird der Verkehr hingegen regelmäßig schon den Namensträger selbst vermuten (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ). So liegt der Fall hier. Der Zusatz „-info“ ist rein beschreibend und deutet in erster Linie auf Informationen hin, die von der Klägerin selbst stammen. Gerade bei öffentlichen Institutionen wie der Klägerin ist der Verkehr daran gewöhnt, unter dem Schlagwort „info“ Auskünfte über die betreffende Stelle zu erhalten, die von dieser selbst veröffentlicht werden und nützliche Informationen, wie beispielsweise Kontaktdaten und Aufgabenbeschreibungen enthalten.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter macht es insoweit auch keinen Unterschied, ob der Zusatz „info“ als Top-Level-Domain wie in der Entscheidung BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info oder wie vorliegend innerhalb der Second-Level-Domain in Kombination mit der für vorliegende Fallgestaltung wenig aussagekräftigen Top-Level-Domain „.de“ verwendet wird. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der genannten Entscheidung des BGH entnehmen, welche sich zu „solingen-info.de“ gerade nicht – und auch nicht im Rahmen eines obiter dictums – geäußert hat. Die von den Parteivertretern zitierte Passage in Tz. 16 gibt nicht die Ansicht des Revisionsgerichts wieder, sondern fasst die Revisionsangriffe und die Ansicht des Berufungsgerichts zusammen.
[…]

Zwar wiegt die Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Annahme einer Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich nach Aufrufen der Website aus deren Inhalt sofort ergibt, dass es sich nicht um die Website des Berechtigten handelt, da auch dann der Berechtigte von der Nutzung des Domainnamens ausgeschlossen bleibt und sich zudem die Zuordnungsverwirrung häufig gerade schon mit dem Aufrufen der Website realisiert (vgl. zum Vorstehenden BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 13 ff. und 85).
[…]

Kreditgefährdung durch Domainname

Eine Kreditgefährdung liegt bei Domains eher selten vor:

Eine Kreditgefährdung würde voraussetzen, dass der Domainname „x-schaden“ eine unrichtige beinhaltet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die bloße Verknüpfung des Unternehmensnamens mit dem Begriff „Schaden“ hat keinen konkreten Aussagegehalt. Die Domain erweckt allenfalls Assoziationen in dem Sinn, dass auf der so benannten Website Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die Anleger von x-Produkten erlitten haben oder erleiden können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 181/14

Zulässige kritische Würdigung

Auch ist letztendlich zu sehen, dass die kritische Auseinandersetzung mit Produkten und entsprechend kritische Bewerbung eigener Dienstleistungen hierzu möglich ist – und auch sein muss:

Die Beklagte darf im Rahmen ihrer Berufsausübungsfreiheit für ihre Leistungen in der Weise werben, dass sie sich kritisch mit den Anlageprodukten der Klägerin auseinandersetzt und sachlich über Gerüchte im Markt und einen sich daraus ergebenden Beratungsbedarf berichtet (vgl. BGH, GRUR 2014, 86 – Kommanditistenbrief). Sie darf dies auch in Form einer Internet-Werbung tun, die über eine eigens hierfür vorgehaltene Domain erreichbar ist. Dabei ist es notwendig und auch zulässig, für die Domain eine prägnante Formulierung zu wählen, selbst wenn diese wie im Streitfall plakativ und mehrdeutig sein mag. Das Interesse der Klägerin, nicht in ein negatives Licht gerückt zu werden, muss dahinter zurücktreten. Anders liegt es nur, wenn die Domain die Grenze zur Schmähkritik überschreitet (…)

Die Bezeichnung „x-schaden“ stellt keine unzulässige Schmähkritik dar. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (Senat, Urt. v. 27.3.2014 – 6 U 75/12, Rn. 18 – Meisterbetrüger, […]). Der Begriff „Schaden“ ist vieldeutig und beinhaltet keine pauschale Herabsetzung. Insbesondere wird die Klägerin entgegen ihrer Ansicht dadurch nicht als Betrügerin dargestellt. Innerhalb einer Domain kann keine Auseinandersetzung in der Sache erwartet werden. Diese kann erst auf der Website selbst erfolgen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 181/14

Beispiel: Verwendung von Firmenname und „schaden“ als Domain

Eine interessante Entscheidung findet sich beim Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 217/15), der sich mit der Verwendung einer durchaus schädlichen Domain beschäftigt hat: Wenn man einen Firmennamen mit „schaden“ kombiniert, um vermeintlich geschädigte als Kunden anzulocken, steht dann dem betroffenen Unternehmen ein zu wegen der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts?

Schon vorher hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 181/14) mit dem Sachverhalt beschäftigt: Der Beklagte hatte einen fremden Unternehmensnamen mit einem Zusatz als Domain registriert, um unter diesem einprägsamen Gesamtkonstrukt seine (anwaltliche) Dienstleistung zu bewerben. Das OLG stellte fest, dass dies jedenfalls namensrechtlich zulässig war:

Unterhält ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt einen Internetauftritt unter einem Domainnamen, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, liegt darin grundsätzlich weder eine Verletzung des Namensrechts noch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Anlagegesellschaft.

Ich hatte schon beschrieben, dass Unternehmen durch ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht geschützt sind – das kann dann durch eine solche Domain auch betroffen sein:

Die Verwendung der beanstandeten Begriffe „f. “ und „schaden“ ist allerdings geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, weil der Name der Klägerin mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang gebracht wird und die Klägerin hierdurch in einem negativen Licht erscheint.

Das aber reicht nicht aus, denn ein Unternehmen muss dies mitunter ertragen. Denn, so der BGH: Die abträgliche Angabe durch die Domain, diese Firma stehe mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang, ist als Werturteil einzustufen und steht damit unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit. Dabei führt der BGH aus, dass eine solche Domain nicht pauschal als Schmähkritik einzustufen ist – und auch ein Rechtsanwalt zur Mandatsakquise diese Domain nutzen kann, soange dahinter auch ein Informationsangebot steht:

Aufgrund der Unbestimmtheit und Pauschalität der in der Domainbe- zeichnung liegenden Aussage über mögliche oder tatsächliche Schäden, die mit der Klägerin in Verbindung zu bringen sind, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.
Um eine nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstehende Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (…), handelt es sich im Streitfall nicht. Der beanstandete Domainname dient nicht vorrangig der Diffamierung der Klägerin, sondern weist in Gestalt des mit Kapitalanlagen verbundenen Schadensrisikos einen noch hinreichenden sachlichen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin auf (…)

Die – auch kritische – Auseinandersetzung eines im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalts mit Anlageprodukten zum Zwecke der Mandantengewin- nung ist Ausdruck seiner Meinungsäußerungs- und Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Das und die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG) werden durch die angegriffene Domainbezeichnung nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass die Rechte der Beklagten zurücktreten müssten. In die Abwägung einzubeziehen ist der Umstand, dass die Beklagte zwar im Interesse der Mandan- tenakquisition handelt, zugleich jedoch ein Informationsinteresse betroffener Verbraucher an der Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 23 – Hochleistungsmagneten). Die beanstandete Domain-Bezeichnung ist geeignet, die Aufmerksamkeit betroffener Anleger auf für sie potentiell wirtschaftlich relevante Informationen zu lenken und so zur Transparenz auf dem betroffenen Marktsegment beizutragen.

Die Entscheidung ist wichtig, darf aber nicht pauschal betrachtet werden: Es kommt auf die Umstände und das Informationsangebot an. Eine Kombination eines negativ behafteten Begriffs mit einem Firmennamen muss nicht per se unzulässig sein, kann aber je nach Schwere des negativen Begriffs durchaus problematisch sein. Vorliegend ging „schaden“ durch, Begriff wie „Opfer“ oder „“ dürften als Domain ohne hinzutretende weitere Momente aber weiter kritisch zu sehen sein. Letztlich kommt es darauf an, welche Kombination gewählt wurde und auch welchen Eindruck die dahinter stehende Webseite vermittelt – jedenfalls grundsätzlich unzulässig sind solche Domains nicht.

Fazit zu kritischen Domains

Ich möchte sagen: Natürlich ist es möglich mit fremden Namen zu werben und natürlich geht das auch kritisch. Und ja, natürlich findet das betroffene Unternehmen das nicht gut, aber es ist gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass man sich als Marktteilnehmer Kritik, auch barsche Kritik, bieten lassen muss. Wer also fremde Dienstleistungen und Produkte aufgreift, kritisch würdigt und unter namentlicher Nennung eigene Dienstleistungen hierzu anbietet, bewegt sich grundsätzlich auf erlaubten Terrain.

Aber immer daran denken, es kommt auf das Gesamtbild an. Schmähkritiken oder eine suggerierte Zusammenarbeit muss man sich nicht bieten lassen als betroffenes Unternehmen. Die Auswahl von Domainnamen muss also in jedem Fall gut überlegt sein. Kritische und satirische Nutzungen bestehender fremder Namen sind grundsätzlich möglich, aber immer ein Drahtseilakt. Wer sich dann noch allzu plump anstellt, fällt auf die Nase.


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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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