Das Kammergericht (5 W 114/13) hat festgestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Verwenden des TM-Symbols für „Unregistered Trademark“ regelmäßig nicht anzunehmen sein wird, jedenfalls dann, wenn die entsprechende Bezeichnung tatsächlich bereits als Marke angemeldet – wenn auch nicht registriert – ist.
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