Webseitenerstellung: Suchmaschinenoptimierung ist nicht Teil der Konzeptionierung

Nur wenige Zeilen findet man bei der Entscheidung des Amtsgericht Essen (136 C 237/15) aber sie sind durchaus interessant, geht es doch um die Frage, welche Leistungen bei einer Webseitenerstellung geschuldet sind und worunter diese zu fassen sind: Gestritten wurde um eine Rechnung, der Auftragnehmer führte aus, die bereitgestellte Seite nicht für Suchmaschinen optimiert gewesen; der Beklagte verteidigte sich damit, eine Suchmaschinenoptimierung sei eine Frage der Programmierung und dies sei nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, mit hin nicht geschuldet gewesen. Dem schliesst sich das Gericht an und zeigt, wie wichtig ein sauberes Angebot ist und das man klar trennen muss:

Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht (…) Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegung führte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien. Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden.

Die Kosten um die es vorliegend ging, insbesondere das Prozesskostenrisiko, war nun eher überschaubar – gleichwohl ein nachvollziehbares Beispiel um darzulegen, wie sinnvoll und wichtig es ist, von beiden Seiten klar und eindeutig festhalten zu lassen, was nun inhaltlich geschuldet ist und was nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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