Webhosting & Backup-Pflicht: Provider hat Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung

Das Landgericht Duisburg (22 O 102/12) hat festgestellt, dass -Provider in jedem Fall eine Datensicherungspflicht der ihnen anvertrauten Daten hat, auch wenn solche Backups vertraglich gar nicht ausdrücklich geregelt sind. Das ist letztlich vom Landgericht zutreffend entschieden und wurde später vom OLG Düsseldorf auch nicht in Frage gestellt.

Entscheidung des LG Duisburg zur Backup-Pflicht

So führte das Landgericht aus:

Bei einem solchen Vertrag stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Web-Seite) zu nutzen und zu verwalten (BGH, NJW 2010, 1449, 1451). Dabei weist dieser Vertrag dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (BGH, a.a.O.; Klett/Pohle, DRiZ, 2007, 198, 202 f.). Schon im Hinblick auf die ersichtliche Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer besteht dabei die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, etwa durch Sicherungskopien oder Backups zu ergreifen (vgl. Meier/Wehlau, NJW, 1998, 1585, 1590 f., Redeker/Schuppert, Handbuch der IT-Verträge, 23. Ergänzungslieferung 2012, Kapitel 3.3, Rn. 70 f.). Mit Abschluss eines Vertrages hat nämlich der Schuldner hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht (Müko/Bachmann/Roth, BGB, 6. Auflage, 2012, § 241 BGB, Rn. 84). Dann muss der Anbieter aber, um der Gefahr eines möglichen Datenverlustes zu begegnen, entsprechende Vorkehrungen treffen.

Backup-Pflicht: Einschätzung der Entscheidung

Die Entscheidung ist keineswegs überraschend, vielmehr ist die rechtliche Lage exakt so einzuschätzen: Provider trifft als Nebenpflicht sicherlich eine grundsätzliche Pflicht zur Datensicherung. Allerdings ist mit dieser grundsätzlichen Feststellung noch lange nicht gesagt, in welchem Umfang diese Pflicht besteht. So ist es schwer vorstellbar, als Nebenpflicht die grundsätzliche Pflicht zum Backup vorzusehen, das mehr als einmal täglich ausgeführt wird. Andererseits sind unregelmäßige oder nur monatliche Backups wahrscheinlich schon zu selten. Letztlich wird es aber auf den Einzelfall ankommen. Wichtig für Provider ist, zumindest für irgendeine Form der Datensicherung zu sorgen; unbeschadet der Möglichkeit, laufende oder stündliche Backups gegen gesondertes Entgelt anzubieten. Das Gericht hat sich übrigens auch zur Frage der Höhe des Schadensersatzes für die Neuerstellung einer Webseite geäußert.

Bestätigung der Backup-Pflicht durch das OLG Düsseldorf?

Die Entscheidung des Landgerichts wurde später durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-22 U 130/14) aufgegriffen und zumindest in Randfragen bestätigt, auf die Frage der Backup-Pflicht musste man aber nicht eingehen:

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagten bekannt, dass die Webseite der Klägerin nicht mehr bestand. Es hätte der Beklagten oblegen, der Klägerin mitzuteilen, dass sie noch über eine mehrere Jahre alte Version der Webseite verfügte, anhand deren eine Neuherstellung schneller hätte durchgeführt werden können. Stattdessen hat sich die Beklagte darauf beschränkt, der Klägerin mitzuteilen, dass eine Wiederherstellung der Daten auf der Festplatte Zeit benötige bzw. nicht möglich sei. Die Klägerin brauchte angesichts dieser Mitteilung unter Zugrundelegung einer vernünftigen Verkehrsanschauung keine weiteren Nachfragen zu stellen.

Die vom Landgericht nicht erörterte Frage, ob der Klägerin ein Mitverschulden wegen Unterlassens der Anfertigung eigener Backups zur Last fällt (vgl. hierzu Kremer, jurisPR-ITR 21/2014 Anm. 6 sowie Bergt, ITRB 2014, 253, jeweils in Anmerkung zu der landgerichtlichen Entscheidung), ist vom Senat mangels Anschlussberufung der Beklagten nicht zu entscheiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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