Softwarerecht & Gewährleistung: 2jährige Verjährungsfrist bei individueller Anpassung von Standardsoftware

Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden:

Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt insoweit u.a. aus:

Steht aus diesen Gründen eine nach dem Vertrag geschuldete körperliche Werkleistung als solche im Vordergrund, fehlt es an einem die Anwendung des verjährungsrechtlichen Auffangtatbestands des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund. Denn die Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel ist wegen der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet. In einem solchen Falle verbleibt es bei der nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu: Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 5. Aufl. 2009, Teil 5 Rn. 1335 ff.; Redeker, a.a.O.; Teichmann, JuS 2002, 417, 423; ferner zur Erstellung einer Webseite: LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, 5 S 36/12).

Die Entscheidung ist vor allem in einer Hinsicht interessant – um zu verdeutlichen, wie Wichtig die saubere vertragliche Differenzierung ist. So können durch Kaufrecht/Werkliefervertrag und auf den ersten Blick unterschiedliche Gewährleistungsfristen begründet werden. Wenn dann aber die individuelle Anpassung von Standardsoftware im Raum steht, endet es am Ende dann doch wieder bei 2 Jahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.