Domainpacht: Keine Beteiligung an externen Umsätzen

Bei einem Vertrag über eine Domainpacht soll der Verpächter der Domain an sämtlichen Umsätzen beteiligt werden, die über die Domain generiert werden. Damit grenzt sich die Pacht einer Domain von Ihrer Miete ab. Doch wie ist es, wenn die Domain nur als Platzhalter fungiert, die über Links auf externe Seiten verweist, auf denen dann wiederum Umsatz generiert wird.

In diesem Fall ist der Verpächter nicht zu beteiligen, wenn dies im Pachtvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist:

Die Umsätze, die der Beklagte infolge der Hyperlinks auf anderen, eigenen Internetseiten generierte, stellen keine Umsätze im Sinne des § 5 des Vertrages (…) dar. Danach ist der Kläger an 15% der mit (X).de erzielten Umsätzen beteiligt. Vorliegend wurden aber auf der Seite (X).de keine Umsätze erzielt, da der Beklagte die Hyperlinks unentgeltlich auf die Seite setzte und von ihm verdiente Provisionen für Bücherverkäufe, die nach Weiterschaltung auf anderen Internetseiten als (X).de geschlossen wurden, keine Umsätze sind, die mit (X).de erzielt worden sind.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht als Schadensersatz- oder Kondiktionsanspruch gerechtfertigt. Durch das Setzen der Hyperlinks verstieß der Beklagte nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folgt nicht die Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Zur Vereinbarung von Gebrauchs- und Betriebspflichten bedarf es vielmehr einer besonderen Vereinbarung (Vgl. Lindner-Figura NZM 1999, 492, 493 mwN). Diese vertraglich festzuschreiben, haben die Parteien unterlassen. War der Beklagte aber nicht gehalten, Mindestumsätze zu erzielen, verstieß er auch dadurch nicht gegen vertragliche Verpflichtungen, dass er von seinem Gebrauchsrecht des Domainnamens in der beschriebenen Weise Gebrauch machte.

LG Nürnberg-Fürth, 6 O 9057/07

Es zeigt sich, dass gerade bei einer Domainpacht klar sein muss, was sich der Verpächter vorstellt. Wenn man nicht die Umsätze irgendwie vertraglich absichert bieten sich durchaus Wege für den Domainpächter an, Provisionsfreie Umsätze zu generieren und die Domain sogar „leer“ laufen zu lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.