Agile Softwareentwicklung: Zur vertraglichen Einordnung des SCRUM-Verfahrens

: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16; Revision beim BGH Anhängig unter dem Aktenzeichen VII ZR 203/17) konnte sich zur vertraglichen Einordnung des -Verfahrens äussern. Im Streit stand die bei agiler Softwareentwicklung bisher ungeklärte Frage, ob auf das Vertragsverhältnis das ein Vorgehen im SCRUM-Verfahren zum Gegenstand hatte entweder Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das Gericht konnte sich im Kern um die Einordnung drücken, da letztlich kein Mangel erkannt wurde und somit über einen wie über einen Dienstvertrag das gleiche Ergebnis der Zahlungspflicht zu begründen war.

Letztlich konnte das OLG leider all das was im Detail spannend wäre offen lassen. Es deutet an, dass bereits aus der Vereinbarung einer agilen Vertragsentwicklung nach dem SCRUM-Verfahren ein zeitbasierter Vergütungsanspruch entsteht. Wenn man aber doch zumindest teilweise auf das Werkvertragsrecht zurückgreifen will, wird sich die Frage stellen, ob und worin eine Abnahme bisheriger Leistungen liegen soll. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass eine Abnahme auch durchaus konkludiert, also durch schlüssiges Verhalten geschehen kann. Wenn dann wie vorliegend vereinbart ist, dass monatlich die geschuldete Grundvergütung nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand abgerechnet werden sollte, war es aus Sicht des OLG durchaus anzunehmen, dass in der jeweiligen Beauftragung für den Folgemonat eine Billigung des bisher Geleisteten im Sinne einer zumindest konkludenten Abnahme zu sehen wäre.

Bis hierhin zeigt sich bereits, dass es bei etwas wie einem SCRUM-Verfahren letztlich im Streitfall auf jedes Wort ankommen kann. Das zeigt dann auch die weitere Entwicklung, am Ende stellt das Gericht darauf ab, dass im Rahmen einer Mail ein grundsätzliches Einverständnis erklärt wurde, was dann letztlich den Ausschlag geben kann:

Jedenfalls aber können – und müssen – die Erklärungen der Beklagten im Jahr 2013, insbesondere die zwischen den Parteien am 11./17.04.2013 unterzeichnete Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 6, Anlagenband I), dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin als grundsätzlich vertragsgerecht geleistet und den geltend gemachten Zahlungsanspruch deswegen als fällig anerkennen wollte. So hat in Ziff. 1 der Ratenzahlungsvereinbarung (auch) die Beklagte ausdrücklich erklärt:

„Auf Grundlage des gemeinsamen Letter of Intent … sowie erteilten Einzelbeauftragungen von A an C sind im Rahmen des Projektes „…“ Gesamtaufwände in Höhe von EUR 235.606,30 (brutto) entstanden, wovon bereits 34.750,00 EUR beglichen sind. Somit sind noch 200.856,30 EUR (brutto) ausstehend.“

Bereits zuvor hatte die Beklagte mit E-Mail vom 04.04.2013 u. a. Folgendes erklärt:

„Die Gesamtsumme unserer Verbindlichkeiten (297.486,30 €, gemäß Vertragsentwurf) unter Punkt 1 ist leider nicht korrekt … Die korrekte Honorarsumme beträgt demnach auf der Basis der uns vorliegenden Honorarrechnungen 235.606,30 €. Davon bezahlt wurden bislang 34.700,50 €. Somit verbleibt ein Betrag von 200.856,30 €, über den die Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden sollte.“

Aus diesen Erklärungen folgt eindeutig, dass die Beklagte gegen die grundsätzliche Begründetheit und Fälligkeit der klägerischen Forderung in Höhe von 200.856,30 € keine Einwendungen erhob. Dies jedoch setzte – für die Beklagte erkennbar – voraus, dass sie die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht billigte und damit – soweit dies erforderlich war – auch eine Abnahme erklärte, da anderenfalls die Forderung nicht fällig gewesen wäre, § 614 BGB. Wäre die Forderung nach Auffassung der Beklagten nicht fällig gewesen, hätte kein Anlass zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung bestanden.

Eine kurze Mail, zu Mehrkosten in Höhe von über 100.000 Euro führte.

Die Problematik liegt auf der Hand: Der Auftraggeber wird immer am Ende irgendwo ein Gesamtergebnis vor Augen haben, der Auftragnehmer dagegen möchte seinen zeitlichen Aufwand angemessen vergütet sehen. Sowohl ein rein zeitbasiertes als auch ein rein ergebnisorientiertes Vertragsmuster werden daher nach meinem Eindruck immer irgendwann zu einem Konflikt führen, der analytisch betrachtet jedenfalls dann zu erwarten ist, wenn der Zeitablauf „zu hoch“ ist, weil in diesem Fall immer ein Interesse zwingend negativ betroffen sein muss. Ein guter agiler Vertrag sieht dieses Dilemma, das schwerlich komplett aufzulösen ist und bietet zumindest geeignete Exit-Szenarien.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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