Impressum: Wettbewerbsverstoß wenn Nullen als Platzhalter im Impressum vorgehalten werden

Wieder einmal zu einem fehlerhaften konnte sich das OLG Frankfurt (6 U 44/16) äussern und aufzeigen, dass man auch mit einem -Impressum bzw. dem Verwenden von Platzhalten – natürlich! – vorsichtig sein muss. So fanden sich im Impressum diese Daten, die jedenfalls bei mir den Eindruck erwecken, es handelte sich um einen Mustertext in dem man nicht sorgfältig angepasst hat:

  • Registergericht: Amtsgericht 000
  • Registernummer: HR 0000
  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
  • -Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c : DE 0000000;

Dabei gab es aber, bevor man nun vorschnell urteilt, bereits ein Problem: Naheliegend ist es, anzunehmen dass die ganzen Nullen als offenkundige Platzhalter dafür stehen, dass hier eben gar keine Angabe erfolgt bzw. notwendig ist. Dumm nur, dass ausgerechnet bei der Aufsichtsbehörde eine IHK (IHK Stadt X) notwendig war und hier auch Nullen standen. Am Ende verblieb es bei einem Wettbewerbsverstoss und einem .

Inhaltlich bietet die Entscheidung sonst nichts wirklich Neues, sie ist allerdings ein guter Hinweis um zu verdeutlichen, dass man auch – und gerade – wenn man Muster verwendet darauf achten muss, diese sauber anzupassen.

Zuständige Aufsichtsbehörde

Wenn die zuständige Aufsichtsbehörde – wie hier die IHK – nicht benannt ist, dann ist das ein spürbarer Wettbewerbsverstoss und keine hinzunehmende Bagatelle:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. (…)

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als „wesentlich“ gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

Platzhalter im Impressum bedeuten nicht im Zweifel „keine Angabe“

Im Übrigen führt das OLG dann – und hier in jedem Fall zu Recht – aus, dass die Platzhalter nicht als „Keine Information notwendig“ zu verstehen sind, sondern durchaus doppeldeutig sind. Allerdings nimmt das OLG nicht auf zwingend auf die Angaben zur IHK (siehe oben) Bezug sondern macht deutlich, dass man dies wohl grundsätzlich so halten möchte – man sollte also vorsichtshalber lieber auf das Verwenden von Platzhaltern verzichten und stattdessen die Angaben weglassen wenn sie nicht nötig sind:

Das beanstandete Impressum ist auch in den anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit „Nullen“ gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben (vgl. Lorenz, WRP 2010, 1224, 1229). Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 – Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe „000“ als „keine Angabe“ interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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