Widerrufsrecht: Kein Wertersatz bei Widerruf und fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Das Amtsgericht Dülmen (3 C 282/17) hat klargestellt, dass ein Wertersatzanspruch (entsprechend §357 Abs. 7 BGB) eine ordnunsgemäße und fehlerfreie voraussetzt.

Das bedeutet, auch wenn mit dem Gesetzeswortlauf ein Wertersatz grundsätzlich im Raum steht, gleichwohl dieser Anspruch für den Verkäufer dann nicht im Raum steht, wenn die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Somit steht für Verbraucher nicht nur ein längeres Widerrufsrecht im Raum – inzwischen von 1 Jahr und 2 Wochen – sondern eben auch der Vorteil, dass kein Wertersatz geleistet werden muss.


Aus der Entscheidung:

Der Beklagte hat den Kläger nicht nach Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet.

Die Voraussetzung aus § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB muss kumulativ neben dem eingetretenen Wertverlust vorliegen. Durch den Verweis auf Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und damit die -Widerrufsbelehrung wird deutlich, dass nur eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Es kann diesem Regelungskontext auch nach seinem Sinn und Zweck nicht entnommen werden, dass irgendeine, wie auch immer gestaltete – also nicht regelkonforme – Widerrufsbelehrung genügen soll. Hätte der Gesetzgeber hier eine „Widerrufsbelehrung light“ genügen lassen wollen, so hätte er nicht Art. 246a EGBGB in Bezug nehmen müssen, sondern der Gesetzgeber hätte diese Regelung ganz entfallen lassen können. Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur derjenige Unternehmer den Wertersatzanspruch bekommen solle, der sich letztlich korrekt und regelkonform verhält. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Entgegen einer vereinzelten Meinung in der Literatur (Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497) vermag hier auch weder aus der Entstehungsgeschichte, noch im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung, ein anderes Ergebnis gefunden werden. Dass es die Absicht des Gesetzgebers war, als Sanktion für das Vorliegen von Belehrungsfehlern ausschließlich die Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage vorzusehen, nicht aber andere Rechtsfolgen damit zu verbinden, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB nicht festzustellen. Zieht man die Gesetzesmaterialien des bundesdeutschen Gesetzgebers hinzu, so wird deutlich, dass die Gesetzesfassung keineswegs nur ein „Redaktionsversehen“ war. In der Bundestagsdrucksache 17/12637 Seite 63 heißt es zu § 357 Abs. 7 BGB:

„Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Die Muster Widerrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.“

Hier macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegen muss.

Die Regelung entspricht der Verbraucherrechte- und setzt wortlautgetreu die Richtlinie um. Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 VRRL haftet der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h VRRL über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Damit nimmt auch der Europarechts-Gesetzgeber ausdrücklich Bezug auf das Muster-Widerrufsformular. Dementsprechend liegt auch keine Abweichung der bundesdeutschen Regelung von der Verbraucherrechte-Richtlinie vor. Ist dementsprechend die Widerrufsbelehrung – wie vorliegend – unzureichend, so schlägt dies auf die Verpflichtung zum Wertersatz durch (wie hier: MüKo/Fritsche, BGB, 7. Aufl., § 357 BGB Rn. 32).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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