Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts bei einem Werkvertrag

Ein Widerrufsrecht besteht auch bei einem : Das Widerrufsrecht kann – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – entsprechend § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Das klingt ja durchaus passend hinsichtlich eines Werkvertrages, der von individueller Leistung geprägt ist. Doch: Mit dem (VII ZR 243/17) findet diese Regelung keine Anwendung, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist. Denn schon mit dem Wortlaut umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nur Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind, dies sind mit dem BGH Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB). Dies führte in vorliegendem Fall dazu, dass der Vertrag über den Einbau einen Personenlifts in ein Wohnhaus mit einem Widerrufsrecht versehen war.

Hinweis: Zur Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag verweist der BGH auf seine gefestigte Rechtsprechung, die bei uns hier aufbereitet ist.

Aus der Entscheidung des BGH:

Dies entspricht der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechterichtlinie ist ein „“ jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten § 474 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 651 Satz 1 BGB.

In Abgrenzung zum „Kaufvertrag“ ist dagegen ein „Dienstleistungsvertrag“ jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden.

Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der „Dienstleistung“ entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.