Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Durch die EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten trifft online Händler eine weitere Informationspflicht.

Bereits am 18.06.2013 wurde die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bekannt gemacht, gemäß Artikel 22 tritt sie allerdings erst zum 9. Januar 2016 in Kraft.

Ziel der Verordnung ist – in aller Kürze – dass eine Online-Plattform zur aussergerichtlichen Einigung geschaffen wird, über die Verbraucher versuchen können, Streitigkeiten mit Händlern ohne Gerichtsverfahren zu klären.

Update: Der aufzunehmende Link ist bekannt geworden – Händler müssen die hier betroffene Informationspflicht ab dem 9.1.2016 also beachten!

Streitbeilegung: Link aufnehmen

Damit dies auch funktioniert, sollen Online-Händler verpflichtet sein, den Link zu dieser Plattform bereit zu halten, es existiert also wieder einmal eine (neue) Informationspflicht insbesondere für Online-Shops. Artikel 14 Abs.1 der Verordnung sieht insoweit vor:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder­ gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.

Blöd nur: Die Plattform gab es lange nicht, erst zum Februar 2016 sollte sie online gehen, worauf u.a. Shopbetreiber-Blog zu Recht hinweist. Dabei gibt es zumindest eine Powerpoint-Präsentation zu dieser Plattform.

Inzwischen wurde der Link bekannt, er lautet http://ec.europa.eu/consumers/odr/ und sollte möglichst umgehend auf der eigenen Seite aufgenommen werden.

Handlungspflicht für Händler

Händler sollten darauf auchten, sofort diese Information bei sich aufzunehmen, ein idealer Ort sollte das sein. Andernfalls wird ab dann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Der Link sollte nicht in AGB oder ähnlichem versteckt sein sondern bei den weiteren zentralen Informationspflichten aufgeführt sein. Er kann erläuternd dargestellt werden, etwa mit dem Satz

Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten beim Online-Kauf zur Verfügung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Hinweis: Es handelt es sich hierbei um einen einzelnen Baustein eines Gesamtkonzepts zur Stärkung der aussergerichtlichen Streitbeilegung. Dazu bitte meine Übersicht beachten.

Streitbeilegung: Abmahnung bei fehlendem Link

Bereits im Februar 2016 wurde die erste bekannt, die das Landgericht Bochum (I-14 O 21/16) auf eine Abmahnung hin erlassen hat. Es zeigt sich damit, dass das „Abmahnungsgeschäft“ auf die Umstände bereits reagiert hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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