Verbraucherrecht: Auslegung von Erklärungen als Widerruf

Der (I ZR 198/15) konnte klarstellen, dass für die Erklärung eines Widerrufs durch einen Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zwingend verwendet werden muss, denn es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Dies ist aber nicht zu Weit zu verstehen: In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft in einem Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.

Aus der Entscheidung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Ver- braucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklä- rende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen (…) Deshalb können die Umstän- de des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines „Rücktritts“ als Widerruf auszulegen ist (…) Ob diese Rechtsprechung einer Modifizierung im Hinblick darauf bedarf, dass der Gesetzgeber in § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung angeordnet hat, dass aus der Widerrufserklä- rung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss, bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall gilt § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die keine entsprechen- den Anforderungen an die Widerrufserklärung stellt. (…)

Mit Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte zu 2 habe dadurch den Widerruf des Maklervertrags erklärt, dass er in der Klageerwide- rung vom 8. November 2013 die Vertragserklärung wegen arglistiger Täu- schung angefochten habe. Er habe damit deutlich gemacht, er wolle einen et- waigen Vertragsschluss von Anfang an nicht gelten lassen. (…) Diese Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, der Beklagte zu 2 wolle einen etwa mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag widerrufen. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Ver- tragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 28; insoweit zutreffend OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1438, 1439). Da zwischen den Parteien nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit steht, muss die Anfechtungserklärung des Beklagten dahin verstanden werden, dass er an einem etwa mit der Klägerin zustande gekommenen Maklervertrag nicht festgehalten werden will.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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