Verkauf nur an Unternehmer: Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung eines B2B-Shops

Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an Gewerbetreibende oder (auch) an Verbraucher wendet. Beim Verkauf an Verbraucher wird es jedes Mal gleich anstrengend: U.a. die AGB werden engmaschiger kontrolliert, es gibt ein Widerrufsrecht über das zu belehren ist und Einschränkungen der Gewährleistung sind auch nur erschwert möglich. Insofern eine sehr verlockende Vorstellung, den eigenen Shop einfach nur auf Gewerbetreibende auszurichten und damit die ebenso lästigen wie zunehmend undurchsichtigen Regelungen zum Verbraucherschutz los zu werden.

Allein: So einfach ist das leider nicht, seinen Shop derart zu platzieren. Die Rechtsprechung hat da durchaus gewissen Ansprüche, die man zu beachten hat.

Dabei ist es im Grundsatz keine Diskussion, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden dürfen und auch können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie, derzufolge Parteien selber wählen, mit wem sie zu welchen Bedingungen Verträge schliessen. Aber: Es ist zu fordern, dass diese Beschränkung für die Parteien, sprich für die Erwerber transparent und klar sein muss!

Wenn Verkauf nur an Gewerbetreibende, dann nur mit deutlichem Hinweis!

Schon früher hat das OLG Hamm (4 U 196/07) klar gestellt, dass ein Verkauf ausschliesslich an Gewerbetreibende wenn, dann nur möglich sein wird, wenn die entsprechende Klarstellung in der jeweils gewählten Gestaltung des Angebots nicht leicht zu übersehen ist! Die Frage wird am Ende sein, ob der Verbraucher, der auf dem jeweiligen Internetangebot einkaufen möchte, mit einer solchen Einschränkung bei Bestellung rechnen muss oder nicht.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamm (12 U 52/16) im November 2016 bestätigt und festgehalten:

  1. Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
  2. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.
  3. Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.

OLG Hamm zum B2B-Verkauf auf einer Plattform die auch Verbraucher nutzen

Ich habe das auch schon mehrfach gesehen: Da bietet jemand auf einer allgemeinen Plattform wie etwas an und schreibt dann in sein Angebot die Zeile „Verkauf erfolgt nur an Unternehmer! Kein Verkauf an Privatpersonen!“. Dass das so nicht wirklich funktionieren kann, liegt auf der Hand – wie auch das OLG Hamm (4 U 73/11) klargestellt hat.

Zum einen musste sich der Verkäufer vorhalten lassen, trotz des Hinweises an Verbraucher verkauft zu haben. Die Begründung des OLG lässt dabei aufhorchen – man hat nämlich auf die Bewertungen zurück gegriffen und hierbei aus den Namen der Käufer Rückschlüsse gezogen:

Die von der Antragstellerin vorgelegten Bewertungen (Anl. K 22) mit unzähligen Alias-Namen lassen lebensnah darauf schließen, dass in erheblichem Umfang die Käufe gerade auch von Verbrauchern getätigt werden.

Der belegte Kauf durch Käufer mit „unzähligen Alias-Namen“ begründet also den Verdacht, dass man an Verbraucher verkauft. Wer dem entgehen möchte, muss das Gegenteil beim OLG Hamm glaubhaft machen. Das OLG verlangt insofern (was hier nicht geschah) den Nachweis, wie man die Unternehmereigenschaft genau prüft im Einzelfall. Dass solche Vorkehrungen zu treffen sind, ist übrigens nichts neues, siehr nur BGH (I ZR 34/08).

Deutlich ist nur, was eindeutig ist!

Das wiederum hat der BGH (I ZR 34/08) klar gestellt: Wer erklärt, er verkauft nur an Gewerbetreibende, plötzlich aber (irgendwo) einen Hinweis platziert mit Informationen für Verbraucher, verhält sich widersprüchlich und wird nicht so behandelt, als würde er eindeutig nur an Unternehmer verkaufen.

Auch das Landgericht Dortmund (25 O 139/15) macht deutlich, dass die Gestaltung so sein muss, dass eindeutig ist, dass ein Vertrag mit Verbrauchern nicht geschlossen werden soll und kommt zu dem Ergebnis, dass der Shop-Betreiber eines B2B Shops hier Prüfpflichten hat. So genügt alleine der Hinweis für wen eine Webseite bestimmt ist nicht, wenn er „untergeht“:

Zu dem weiteren Hinweis „die Nutzung der Q-Kochrezepte.de C Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“ ist zu bemerken, dass dieser zwar fett gedruckt ist, allerdings dennoch die Gestaltung und die inhaltliche Einbettung den Eindruck erwecken, es handele sich lediglich um eine Umschreibung der erbrachten Leistung, die ein Kunde im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor Vertragsschluss nicht näher zu lesen braucht.

Selbst der berühmte „Haken“ zu Bestätigung der AGB und des Unternehmerstatus ist gerade nicht ausreichend:

Schließlich geht auch aus dem untenstehenden Feld mit folgendem Inhalt: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“, jeweils in gelber Schrift gehalten, kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Beklagte ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren wolle. Vielmehr drängt sich hier aufgrund der optischen Gestaltung dem Verbraucher der Eindruck auf, er klicke lediglich das im Internethandel übliche Feld zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der durchschnittlich gebildete und informierte Internetkunde liest bei lebensnaher Betrachtung nur die ersten Worte, die sich in dem anzuklickenden Feld befinden. Diese lauten „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen. Daher entspricht es der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abggibt. Insbesondere darf der Nutzer, der als Verbraucher einen Internetvertrag abschließt, aufgrund des vorherrschenden hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen Raum darauf vertrauen, dass er mit der Bestätigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners gerade keine Erklärungen abgibt, die für ihn überraschend sind.

Keine Ausnahmen bei Werbung, die an die Allgemeinheit gerichtet sind

Auch das hat der (I ZR 99/08) klar gestellt: „Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.“

Oder verständlich: Wer sich mit seiner Werbung an die Allgemeinheit richtet, der kann sich nicht unter Hinweis auf einen eingeschränkten Käuferkreis darauf zurück ziehen, keine Verbraucherinformationen geben zu müssen. Es kommt am Ende alleine darauf an, wie ein Angebot verstanden werden muss, nicht wie es tatsächlich gemeint ist. Und z.B. eine allgemein erreichbare Webseite, die auch in ihren Angeboten nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterscheidet, ist als allgemeines Angebot insgesamt zu werten.

Mit Blick auf diese Entscheidung ist es Naheliegend, eine Webseite schlicht so zu gestalten, dass die Ausrichtung klar ins Auge springt – doch auch hier lauern Hürden! Das OLG München (6 W 2070/09) etwa hat klar gestellt, dass ein einfacher Hinweis auf einer Webseite allein nicht ausreichend ist. Dies bestätigt das LG Leipzig (08 O 3495/12), wobei insbesondere die Begrüssung von Geschäftskunden („Willkommen Geschäftskunden“) als nicht ausreichend angesehen wurde.

Der Bundesgerichtshof (I ZR 60/16) konnte aber letztlich im Jahr 2017 klarstellen, dass ein auf jeder Seite in einem Online-Shop enthaltener Hinweis, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, ausreicht wenn darüber hinaus ausdrücklich bei einer Bestellung bestätigt werden muss, dass die Bestellung als Unternehmer getätigt wird.

Doch was ist, wenn der Verbaucher lügt?

Wie geht man damit um, wenn der Verbraucher einfach lügt und erklärt, er ist Unternehmer – weil er anders gar nicht in dem B2B-Shop bestellen kann? Der Bundesgerichtshof hat mehrmals und sehr ausführlich klargestellt: Zwar kommt hier ein Widerrufsrecht des Verbrauchers in Frage, er hat es aber verwirkt. Denn wenn er so lügt, dann ist es treuwidrig, wenn er sich hinterher auf sein Widerrufsrecht beruft. Diese Rechtsprechung ist aber zurückhaltend zu werten und nur in den Fällen anwendbar, in denen ein Shop wirklich „sauber“ aufbereitet war und eine ernsthafte Kontrolle durchgeführt hat, also gerade nicht auf Zuruf einfach den Angaben eines Nutzers vertraut hat.

Gemischte Shops für Verbraucher und Unternehmer?

Schwer tue ich mich auch damit, einen einheitlichen Shop zu betreiben und innerhalb des Shops dann durch eine Abfrage zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu unterscheiden. Auch wenn der Verbraucher regelmässig bei einer Lüge nicht geschützt sein wird (siehe oben) sind problematische Grenzfälle denkbar. Etwa dass ein Unternehmer sich wahrheitsgemäß registriert und dann später (versehentlich) auch einmal etwas für sich als Verbraucher über den gleichen Account bestellt. Auch sind die Informationspflichten derart unterschiedlich, dass es kaum sinnvoll sein wird, hier auf eine saubere Trennung der Shops, mal für Unternehmer mal für Verbraucher, zu verzichten.

Fazit bei B2B-Shops: Schwierig aber machbar

Einfach nur (irgendwo) schreiben, dass man nur an Unternehmer verkauft, reicht nicht. Wer sogar aktiv so verfährt, um nur die missliebigen Angaben nicht machen zu müssen und letztlich doch an Verbraucher verkauft, begeht ohnehin einen abmahnfähigen Rechtsverstoß.

Wer tatsächlich den Betrieb eines seriösen B2B-Shops vorhat, der wird sowohl bei der Gestaltung seiner Seite als auch des Werbematerials mit Fingerspitzengefühl agieren müssen. Vom Handel auf Plattformen die sich auch oder gar primär an Verbraucher richten – wie etwa eBay – kann m.E. nur abgeraten werden, wenn man wirksam nur an Unternehmer verkaufen möchte. Jedenfalls ich tue mich dann auch schwer damit, in einem Shop schlicht abzufragen, ob jemand Verbraucher oder Unternehmer ist und an Hand dieser Abfrage dann zu unterscheiden. Wenn am Ende bestritten wird, dass es sich wirklich um einen reinen B2B-Shop handelt, dürfte es zudem hilfreich sein, wenn man vortragen kann, dass die jeweiligen Registrierungen kontrolliert wurden, also z.B. nur Accounts freigeschaltet wurden, bei denen nach Prüfung kein Zweifel hinsichtlich der Unternehmerschaft bestand.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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