Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 187/15) hat klargestellt, dass bereits in der Registrierung eines Domainnamens die Verletzung eines – zugleich als Name geschützten – fremden Unternehmenskennzeichens liegen kann:
Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH GRUR 2014, 393 Rn. 21 [BGH 22.01.2014 – I ZR 164/12]- wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH GRUR 2012, 304 Rn. 39 [BGH 09.11.2011 – I ZR 150/09]- Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 810, [BGH 28.04.2016 – I ZR 82/14] Rn. 40 – profitbricks.es).
Weiter stellt das OLG klar: Auf den Umstand, dass der Domainname vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts registriert worden ist, kann sich der Domaininhaber im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dann nicht berufen, wenn die Domain von vornherein zur Verwendung für das Unternehmen vorgesehen war.
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