Domainrecht: Land Berlin hat keinen Anspruch auf Domain berlin.com

Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin hat in einem am 27. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Land Berlin den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern könne, die Domain „www.Berlin.com“ zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handele.

Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur. Das Land hat erhoben gegen ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 verurteilt, die Internet-Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen.

Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein so genannter Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: „Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“.

Das Land Berlin begehrte mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, u.a. welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt habe, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich, indem sie die Webseite betreibe, nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, dass die Beklagte diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde.

Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain („berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens „Berlin“ identifiziert werde (sogenannte Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain („com“) sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Seite “berlin.com” entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden sei.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 3 O 19/15, Urteil vom 27. Februar 2017
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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