Irreführung durch Preisangaben für Elektronikprodukte mit enthaltenen Versicherungen

Das Landgericht Kiel hat am 25.01.2024 (Az. 6 O 86/23) ein Urteil gefällt, das die Irreführung durch Preisangaben bei einem Elektronikmarkt thematisiert. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen eine große Elektronikmarktkette geklagt. Streitpunkt war die Preisgestaltung eines DVD-Players, bei dem die Kosten für eine zusätzliche Plusgarantie nicht klar ausgewiesen waren.

Sachverhalt

Die Beklagte bot einen DVD-Player zu einem Preis von 69,98 € an. Auf dem Preisschild wurde dieser Preis groß und fettgedruckt angezeigt, während in kleinerer Schrift ein Rechenbeispiel darauf hinwies, dass dieser Preis eine Plusgarantie für 16,99 € inkludiert, wodurch der eigentliche Gerätepreis lediglich 52,99 € beträgt .

Rechtliche Analyse

Das Gericht entschied, dass diese Art der Preisangabe gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Preisangabenverordnung () verstößt. Die hervorgehobene Angabe des zusammengesetzten Preises wurde als irreführend bewertet, da sie geeignet sei, den Verbraucher zu täuschen und zu einer nachteiligen geschäftlichen Entscheidung zu bewegen.

Verstoß gegen das UWG

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Gericht befand, dass die blickfangmäßige Hervorhebung des Gesamtpreises und die kleinere Schrift des Rechenbeispiels den Eindruck erweckten, dass der angegebene Preis lediglich den Gerätepreis darstellt. Tatsächlich jedoch war die Plusgarantie bereits im Preis inkludiert.

Verstoß gegen die PAngV

Die Preisangabenverordnung verlangt nach § 1 Abs. 3 PAngV, dass Preisangaben klar und verständlich sein müssen. Die Angabe der Preise muss so erfolgen, dass der Adressat sie ohne Weiteres erkennen und verstehen kann. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gegen diese Vorgaben verstoßen hat, da die Aufgliederung der Kosten nicht deutlich genug gemacht wurde und somit den Verbraucher in die Irre führen konnte.

Fazit

Das Landgericht Kiel verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, den Preis des DVD-Players in der beanstandeten Weise auszuweisen und verpflichtete sie zur Zahlung der Verfahrenskosten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer und transparenter Preisangaben im Handel, um Verbraucher vor irreführenden Praktiken zu schützen.

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz und zeigt, dass unklare Preisgestaltungen nicht nur unzulässig, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Händler sollten sicherstellen, dass alle Preisbestandteile klar und deutlich ausgewiesen sind, um Transparenz und Vertrauen bei den Verbrauchern zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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