Impressumspflicht: Angabe von Email-Adresse mit Autoresponder ohne Bearbeitung ist wettbewerbswidrig

Nun hat auch das Landgericht Koblenz (15 O 318/13) bestätigt, dass es nicht ausreichend ist, im Impressum eine E-Mail-Adresse zu benennen, wenn diese per Auto-Responder mitteilt, dass eine Bearbeitung faktisch nicht stattfindet. Hintergrund ist, dass die E-Mail Adresse ausweislich des §5 TMG dazu dienen soll, eine Kommunikation zu ermöglichen – die aber kann nicht stattfinden, wenn die Mitteilung erfolgt, dass es keine Antwort gibt:

Kommunikation ist der Austausch von Informationen, die aufeinander bezogen sind. Mit der als Anlage K 2 vorgelegten Eingangsbestätigung liegt eine Kommunikation nicht vor. Sie ist ausweislich des insoweit klaren Wortlauts der Eingangsbestätigung der Beklagten von der Beklagten auch nicht intendiert. Vielmehr macht die Beklagte in der E-Mail aus Sicht des Verbrauchers unmissverständlich deutlich, dass eine individuelle Beantwortung der Anfrage nicht stattfindet. Der Charakter der Eingangsbestätigung ist abschließend, was durch Formulierungen „Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten“ und „Gerne informieren wir Sie über die nächsten Schritte“ deutlich wird. Schließlich stellt die Beklagte in der streitgegenständlichen E-Mail auch zweifelsfrei klar, dass die E-Mail durch ein automatisiertes Verfahren erzeugt wurde und dass individuelle Anfragen weder zu Diensten noch zu Produkten von W…DE bearbeitet werden.

Beachten Sie, dass das Landgericht Berlin eine ähnliche Entscheidung getroffen hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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