Das Amtsgericht München (133 C 28852/08) macht darauf aufmerksam, dass man sich auf einen Mangel auch dann berufen kann, wenn man bei Erhalt der Ware quittiert hat, diese in mangelfreiem Zustand erhalten zu haben – jedenfalls dann, wenn der gerügte Mangel bei Übergabe der Ware nicht zu bemerken war.
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