Wieder einmal gilt es, einen juristischen Irrglauben auszumerzen, diesmal: Angeblich ist eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt „unwirksam“, wenn dieser sich darin bestätigen lässt, dass der Mandant eine Abschrift der Vereinbarung erhalten hat. Hintergrund ist der alte §3 BRAGO (die BRAGO wurde inzwischen durch das RVG abgelöst), der vorsah, dass keine „anderen Erklärungen“ in der Honorarvereinbarung stehen dürfen.
Abgesehen davon, dass der §3a RVG nunmehr andere Erklärungen ausdrücklich als Möglichkeit vorsieht (und insofern eine besondere Hervorhebung selbiger verlangt), hat der BGH (IX ZR 174/06) hinsichtlich des alten §3 BRAGO festgestellt:
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.
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