Hintergründe: Nationales Waffenregister

Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland das nationale Waffenregister. Mit diesem wird erstmals ein bundesweites zentrales Register eingeführt, in dem sämtliche registrierten Waffen samt zugehörigen Besitzern geführt werden. In aller Kürze soll hier zu jeder erlaubnispflichtigen Schusswaffe aufbewahrt werden:

  • Details zur Schusswaffe (u.a. Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer)
  • wer Besitzer der ist mit Name und Anschrift
  • seit wann er diese Waffe besitzt und
  • wo bzw. von wem sie erworben wurde.

Die Informationen werden dabei von den weiterhin zuständigen lokalen Waffenbehörden (derzeit bundesweit ca. 550) erhoben, aber eben immer weiter gegeben an das nationale Waffenregister. Damit zeigt sich das nationale Waffenregister als zentrale Datenbank, aufgesetzt auf die föderale Struktur der weiterhin zuständigen Waffenbehörden in den Bundesländern. Im Folgenden einige kurze Ausführungen dazu.

Rechtliche Grundlagen des nationalen Waffenregisters

Das nationale Waffenregister wurde geschaffen durch das „Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters“ (NWRG), zu dem es noch eine „Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ (NWRG-DV) gibt. Dieses Gesetz entstand nicht im luftleeren Raum: Basis ist die EU- 91/477/EWG, die durch die EU-2008/51/EG bereits im Jahr 2008 dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedsstaaten der EU ein Waffenregister einzuführen haben. Der in diesem Zuge neu geschaffene Artikel 4 Absatz 4 sieht seitdem vor

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Se- riennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert.

Eben dies ist zum 1.1.2013 durch das NWRG geschehen.

Eintragungen im nationalen Waffenregister

§3 NWRG sieht vor, aus welchen Anlässen im Nationalen Waffenregister Daten gespeichert werden. Hier findet man u.a. die Ausstellung einer , die Erteilung oder Erweiterung einer Erwerbserlaubnis und die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Insgesamt findet sich hier faktisch jede relevante Änderung nach §10 WaffG. Gespeichert wird dabei im Rahmen des §4 NWRG „quasi alles“. Die Norm ist zu umfangreich um sie hier im Detail darzustellen, faktisch wird schlichtweg alles erhoben, was irgendwie erhoben werden kann. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die jeweils zuständige Waffenbehörde vor Ort (§5 NWRG). Dabei ist nach einem Schusswaffen wechsel die Waffenbehörde des neuen Inhabers zuständig (§6 II NWRG), nach einem Umzug die Waffenbehörde am neuen Wohnort (§7 II NWRG). Die Speicherung der Daten im Nationalen Waffenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (§1 NWRG-DV) mit dem Datenaustauschstandard „XWaffe“ (§2 NWRG-DV).

Datenübermittlung an Behörden

Nach §10 NWRG können vielfältige Behörde Zugriff zur Erfüllung unterschiedlichster Aufgaben auf das NWRG nehmen. So u.a. die Waffenbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, alle Behörden die zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind sowie die Polizei (Bund oder Bundesländer) „zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte“. Also quasi immer.

Die Anfrage der Behörde muss nicht vollständig sein – man kann auch z.B. nur anhand einzelner Daten wie der Anschrift eine Abfrage stellen. Sofern eine Anfrage nicht einem einzelnen Datensatz zugeordnet werden kann, erhält die Behörde eine umfassende Auskunft die eine konkretisierung ermöglicht (dazu §11 NWRG i.V.m. §6 NWRG-DV).

Rechte der Betroffenen

Die von der Behörde erhaltenen Daten dürfen alleine für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verwendet werden. Betroffene haben ein Auskunftsrecht hinsichtlich der von Ihnen gespeicherten Daten, dabei sind die Formalia des §19 NWRG zu beachten. Betroffene haben einen Berichtigungsanspruch bei fehlerhaften Daten. Hinsichtlich der Datensicherheit sind die Vorgaben des BSI einzuhalten (§7 NWRG-DV).

Löschung von Daten

Daten im nationalen Waffenregister werden entgegen bisherigen Berichten nicht pauschal nach erst 20 Jahren gelöscht. Es kommt im Einzelfall drauf an: Regelmäßig ist in vielen Fällen eine 20jährige Löschfrist vorgesehen. Manchmal aber gibt es auch kürzere Fristen. Besonders relevant ist etwa, dass die Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte für 20 Jahre gespeichert wird – die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Erteilung bzw. Erweiterung einer Erwerbserlaubnis jedoch nur einen Monat, gerechnet ab Erlaubnisende. Die konkrete Löschfrist ist den §18 II i.V.m §3 NWRG zu entnehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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