Hier gilt für Steuerpflichtige die Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale kann auch ohne relevant sein. Betroffen sind die Fälle, in denen der aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort (Sammelpunkt) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Mit den Voraussetzungen hat sich der Bundesfinanzhof (VI R 6/19) nun (erstmals) näher befasst.

Sachverhalt

Ein Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen er (mehrtägig) übernachtete. Die Einsätze auf den „Fernbaustellen“ dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zur Sammelstelle nur mit der Entfernungspauschale.

Hintergrund

Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat die Fest­ legung als Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet keinen Einfluss, da der Arbeitneh­ mer weiterhin auswärts beruflich tätig wird. Vielmehr legt die Regelung des Einkommen­ steuergesetzes (EstG, §9) „nur“ die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu dem Sammelpunkt, bzw. zu dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeits­ gebiet, fest. Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen sind hier nicht möglich.

Gerichtliche Entscheidung

Ob ein Arbeitnehmer (ohne erste Tätigkeitsstätte) zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeits­ täglich aufzusuchen hat, wird durch die dienst­ oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Entscheidend ist hier die sog. ex­ ante­Sicht, das heißt, die Sicht im Voraus.

Das Wort „typischerweise“ verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das Gebiet im Veranlagungszeitraum ausnahmslos aufsuchen muss. Es ist nur erforderlich, dass er ihn nach der Anweisung „typischerweise arbeitstäglich“ aufzusuchen hat. Es kommt nicht darauf an, dass hierbei eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze überschritten wird. Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer den Ort in der Regel aufsuchen muss. Ausnahmen sind durchaus mög­ lich (z.B. unvorhergesehener Einsatz). Ein dauerhaftes Aufsuchen liegt vor, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weiträumigen Tätigkeits­ gebiets unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt.

Weil das Finanzgericht (FG) Thüringen als Vorinstanz einen Sammelpunkt gemäß EStG allein wegen der Anzahl der dorthin unternommenen Fahrten im Verhältnis zu den Gesamtarbeits­tagen des Steuerpflichtigen angenommen hat, hat der BFH den Fall zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, ob der Steuerpflichtige den Sammelpunkt auch typischerweise arbeitstäg­lich aufsuchen sollte. Ob dies der Fall ist, wird entscheidend davon abhängen, ob von vornherein feststand, dass der Steuerpflichtige nicht nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden würde, sondern auch auf mehrtägigen Fernbaustellen. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Ist dies der Fall, läge aus der ex­ ante ­Sicht kein typischer­weise arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers vor.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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