Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

Die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG erfasst zwar nur den Produktionsvorgang als solchen, nicht auch die vorgelagerte Errichtung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG ist daher auch dann nicht gegeben, wenn sich eine Unterstützungshandlung auf die Errichtung einer Anlage zur Herstellung chemischer Waffen bezieht, ohne dass in der Anlage zumindest mit dem Versuch der Herstellung chemischer Waffen begonnen worden ist (AK 52/21).

Dies schließt jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, §§ 22, 23 StGB nicht aus, wenn der Täter bei Vornahme seiner Unterstützungshandlung – etwa der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für eine Produktionsstätte – davon ausging oder zumindest bedingten Vorsatz hatte, dass es zu einem unmittelbaren Herstellungsvorgang kommen werde, bei dem seine Unterstützungshandlung wirksam werde.

Dies ergibt sich mit dem BGH aus folgender Überlegung: Eine vollendete Förderung der Herstellung von chemischen Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG liegt vor, wenn mit der Herstellung begonnen worden ist und sich die Förderungshandlung zwar nicht auf den eigentlichen Herstellungsprozess, wohl aber auf das Vorbereitungsstadium dieser Tat, nämlich die Errichtung der Produktionsstätte, bezieht. Denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass Beihilfen auch im Vorbereitungsstadium einer Handlung gewährt werden können.

Dann aber ist für den BGH kein Grund ersichtlich, eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, §§ 22, 23 StGB zu verneinen, wenn der Förderer im (vermeintlichen) Vorbereitungsstadium einer Tat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG unmittelbar mit der Herstellung chemischer Waffen begonnen hat. 1 Nr. 1 KrWaffKG seinen Unterstützungsbeitrag zu leisten und dabei (zumindest bedingten) Vorsatz hatte, dass es letztlich durch das Wirksamwerden seines Tatbeitrags zu einer Waffenherstellung im Sinne des Beginns eines Produktionsprozesses kommen würde.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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