Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

Die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG erfasst zwar nur den Produktionsvorgang als solchen, nicht auch die vorgelagerte Errichtung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG ist daher auch dann nicht gegeben, wenn sich eine Unterstützungshandlung auf die Errichtung einer Anlage zur Herstellung chemischer Waffen bezieht, ohne dass in der Anlage zumindest mit dem Versuch der Herstellung chemischer Waffen begonnen worden ist (AK 52/21).

Dies schließt jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, §§ 22, 23 StGB nicht aus, wenn der Täter bei Vornahme seiner Unterstützungshandlung – etwa der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für eine Produktionsstätte – davon ausging oder zumindest bedingten Vorsatz hatte, dass es zu einem unmittelbaren Herstellungsvorgang kommen werde, bei dem seine Unterstützungshandlung wirksam werde.

Dies ergibt sich mit dem BGH aus folgender Überlegung: Eine vollendete Förderung der Herstellung von chemischen Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG liegt vor, wenn mit der Herstellung begonnen worden ist und sich die Förderungshandlung zwar nicht auf den eigentlichen Herstellungsprozess, wohl aber auf das Vorbereitungsstadium dieser Tat, nämlich die Errichtung der Produktionsstätte, bezieht. Denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass Beihilfen auch im Vorbereitungsstadium einer Handlung gewährt werden können.

Dann aber ist für den BGH kein Grund ersichtlich, eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, §§ 22, 23 StGB zu verneinen, wenn der Förderer im (vermeintlichen) Vorbereitungsstadium einer Tat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG unmittelbar mit der Herstellung chemischer Waffen begonnen hat. 1 Nr. 1 KrWaffKG seinen Unterstützungsbeitrag zu leisten und dabei (zumindest bedingten) Vorsatz hatte, dass es letztlich durch das Wirksamwerden seines Tatbeitrags zu einer Waffenherstellung im Sinne des Beginns eines Produktionsprozesses kommen würde.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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