Dient das Herstellen kinderpornographischer Schriften zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und
der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat von der nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften vollständig umfasst (BGH, 4 StR 48/21)
Der Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 3 Alt. 2
StGB ist nämlich als Auffangtatbestand zu den Verschaffungsdelikten konzipiert. Er tritt deshalb mit ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nur hinter das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften zurück, sondern auch hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften, sofern diese das Unrecht der Besitzverschaffung in sich aufnimmt:
Die Grundsätze zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen Besitz und Verbreitungsdelikten, wonach das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt, wenn der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Besitz hinausgeht, stehen dem nicht entgegen.
Denn diese Bewertung stützt sich in Abgrenzung zur Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens darauf, dass
Bundesgerichtshof, 4 StR 48/21
das Zugänglichmachen nicht der Besitzbegründung dient (…)
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