Der Bundesgerichtshof (4 StR 431/20) hat hervorgehoben, dass §10 EGStPO nicht zu eng zu verstehen ist: Wenn ein Gericht den Beginn der Hemmung nicht innerhalb der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO festgestellt hat, stellt dies mit dem BGH keinen Rechtsverstoß dar. Die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt nämlich kraft Gesetzes ein. Der mit §10 EGStPO notwendige Feststellungsbeschluss hat daher nur konstitutive Bedeutung, soweit er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt. Aufgrund dieser Unanfechtbarkeit kommt mit Blick auf § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus zudem nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, so der BGH.
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