Das Oberlandesgericht Brandenburg (15 UF 126/20) sagt: „Nein, aber….“. Es hält zunächst fest, dass Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einem Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden dürfen.
Eine Zuwiderhandlung verletze zum einen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Zum anderen stelle sie auch eine Straftat dar. Das Verbot gelte grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren. Folge sei, dass das Gericht eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme nicht als Beweismittel verwerten dürfe. Doch dann schränkt das OLG diesen Grundsatz ein und erlaubte die Verwertung im konkreten Fall.
Der Schutz des gesprochenen Wortes gelte nämlich nicht schrankenlos. Insbesondere, wenn das aufgenommene Gespräch – wie im Fall des OLG – nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, sondern in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, könne sich das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Ton aufnahmen sei unannehmbar.
Daraus folgert das OLG: Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Dies erschien dem OLG in seinem Fall als vertretbar, da das Gespräch im öffentlichen Straßenraum aufgenommen worden war. Außerdem hatte die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.
- Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Beifahrer - 17. März 2024
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer - 17. März 2024
- Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot - 17. März 2024