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Heimliche Tonaufnahmen im Gewaltschutzverfahren verwertbar

Das Oberlandesgericht Brandenburg (15 UF 126/20) sagt: „Nein, aber….“. Es hält zunächst fest, dass Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einem Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden dürfen.

Eine Zuwiderhandlung verletze zum einen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Zum anderen stelle sie auch eine Straftat dar. Das Verbot gelte grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren. Folge sei, dass das Gericht eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme nicht als Beweismittel verwerten dürfe. Doch dann schränkt das OLG diesen Grundsatz ein und erlaubte die Verwertung im konkreten Fall.

Der Schutz des gesprochenen Wortes gelte nämlich nicht schrankenlos. Insbesondere, wenn das aufgenommene Gespräch – wie im Fall des OLG – nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, sondern in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persön­lichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, könne sich das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Ton­ aufnahmen sei unannehmbar.

Daraus folgert das OLG: Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Dies erschien dem OLG in seinem Fall als vertretbar, da das Gespräch im öffentlichen Straßenraum auf­genommen worden war. Außerdem hatte die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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