Keine pauschale Gebühr für Hausgeldklagen des Verwalters: Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, wonach der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage 200 EUR pauschal erhalten soll, ist unwirksam.
Das hat das Landgericht Köln (29 S 48/18) entschieden. Der Beschluss widerspricht nach Ansicht der Richter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Sondervergütung ist zwar grundsätzlich zulässig. Ihre Höhe muss aber verhältnismäßig sein. Denn es kann nicht angehen, dass der Verwalter ggf. eine höhere Vergütung als der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält. Entscheidend ist der tatsächliche Bearbeitungsaufwand.
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