Hanftee stellt Novel Food dar

Entsprechend Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Das Verwaltungsgericht Gera (3 E 567/21 Ge) hat nun entschieden, dass bei einem vertriebenen Hanftee ein Verstoß gegen geltendes Lebensmittelrecht gem. Art. 138 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 vorlag, weil es sich um ein neuartiges, aber noch nicht zugelassenes Lebensmittel handelte.

Neuartige Lebensmittel sind im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EU) 2015/2283 alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat ist in der Union noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass dieses Lebensmittel oder diese Lebensmittelzutat vor dem Bezugszeitpunkt in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass ein zur Annahme der Neuartigkeit des betreffenden Lebensmittels führender Verzehr durch Menschen in einer nicht erheblichen Menge dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Lebensmittel in einem so geringen Umfang verzehrt worden ist, dass durch das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nicht auszuschließen sind.

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Dagegen wurde ein Lebensmittel in nennenswertem Umfang innerhalb der Union verzehrt, wenn es im Hinblick auf den Umfang, in dem der Verzehr stattgefunden hat, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht (mehr) erforderlich erscheint, das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft erst nach einer Sicherheitsprüfung nach den Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung zuzulassen.

Der Umstand allein, dass Zutaten, aus denen ein Lebensmittel besteht, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Union verwendet worden sein mögen, reicht nicht aus, das Lebensmittelenderzeugnis oder die verwendete Zutat nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 anzusehen. Hinsichtlich der Hanfprodukte führt das VG dann aus:

Es kommt daher nicht lediglich darauf an, dass bestimmte aus der Hanfpflanze genutzte Bestandteile wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder aus fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte und damit die Pflanze sativa L. eine Verwendungsgeschichte in der Union haben. Die Neuartigkeit eines Lebensmittels muss vielmehr anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. So ist nicht auszuschließen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglichen Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (EuGH, Urt. v. 15. Januar 2009 – C-383/07 – juris Rn. 26 f.; vgl. BGH, Urt. v. 16. April 2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 26).Randnummer47

Entscheidungserheblich ist damit allein, ob das hier relevante Endprodukt – also die beiden Teesorten – mit den enthaltenen Hanfblättern die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 18. November 2019 – 15 B 3035719 – juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschl. v. 8. Januar 2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 18, 25).Randnummer48

Maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm, abgerufen am 30. Juni 2021) zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (BGH, Urt. v. 16. April 2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 33; VG Hannover, Beschl. v. 18. November 2019 – 15 B 3035/19 – juris Rn. 26; Zipfel/Rathke LebensmittelR/Ballke, 178. EL November 2020, VO (EU) 2015/2283 Art. 3 Rn. 41 f.). In die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Union als Orientierungshilfe im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein.Randnummer49

Nach dem aktuellem Eintrag im Novel-Food-Katalog ist in der Europäischen Union der Anbau verschiedener Sorten von Cannabis sativa L. zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Union („EU’s ‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’“) registriert sind und der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2% (w/w) nicht übersteigt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen wie Samen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettetem Hanfsamen („such as seeds, seed oil, hemp seed flour, defatted hemp seed“) gewonnen werden, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel innerhalb der EU und sind daher nicht neuartig. Unbeschadet der Angaben im Novel Food-Katalog für den Eintrag in Bezug auf Cannabis sativa L. gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, als Novel Food, da für sie eine Verwendungsgeschichte nicht nachgewiesen werden konnte („extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated“).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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