Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Abteilung 23) hat sich mit der Frage befasst, wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz eines Mobilfunkanbieters ist, wenn dieser einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt.
Der Sachverhalt
Der Mobilfunkanbieter hatte über ein Inkassounternehmen zunächst im Mahnverfahren neben den noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge abzüglich der Nettoportokosten und eines weiteren geringfügigen Betrages geltend gemacht. Im streitigen Verfahren ging es aufgrund von Zahlungen der Beklagten zuletzt nur noch um die Höhe des Schadensersatzes.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen; vielmehr müsse ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der mit 50 % zu schätzen sei. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze etc.) herleiten.
Das Gericht dazu
Von dem sich ergebenden Gesamtschaden von 688,72 Euro ist im Wege richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO ein Abzug von 50 % wegen der durch die Firma V ersparten Aufwendungen vorzunehmen.
Denn beim gekündigten Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif muss sich der Anbieter ersparte Terminierungsentgelte auf die Schadensersatzforderung anrechnen lassen (AG Bad Urach, Urteil vom 29. November 2013, Az. 1 C 440/13, zitiert nach Beck online). Jeder Unternehmer, welcher seine Leistungen nicht mehr erbringen kann muss sich auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, welche die Durchführung des Vertrages verursacht hätte, anrechnen lassen (BGH NJW 1989, 1669). Um den Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Schadensersatzberechtigte seine Kalkulation offen legen und die besonderen Aufwendungen benennen (Palandt- Grüneberg, 73. Auflage 2014, Rz. 30 zu § 281 BGB). (…)
Das Amtsgericht Bad Urach hat (a.a.O) überzeugend dargelegt, dass auch bei einer minutenmäßig begrenzten Freisprechzeit ein Schaden in Höhe von 50 % der Monatspauschale angemessen ist. Als Anknüpfungspunkt diente ihm eine überschlägige Berechnung der von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelte. In ähnlicher Weise erwägt das Amtsgericht Stuttgart (in seiner Entscheidung vom 3.7.2014, Az. 1 C 1490/14, zitiert nach Beck online) eine Schätzung in Höhe von 50 % der monatlichen Pauschalen aus einem Vergleich mit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Telekommunikationsanbieter niedergelegten Berechnung des Kündigungsschadens, verwirft diese jedoch mangels Angaben der dortigen Anspruchsstellerin und erkennt ohne Vortrag zu den ersparten Aufwendungen keinerlei Schadensersatz zu.
Das Gericht hält es jedoch mit dem AG Bad Urach für gerechtfertigt, von den greifbaren publizierten Daten des Telekommunikationsanbieters auf die nicht offen gelegten kalkulatorischen Grundlagen zu schließen, um der Klägerin trotz ihres mangelhaften Vortrages nicht jeden Schadensausgleich zu versagen (AG Bad Urach, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW-RR 1982, 202). (…)Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem äußeren Kostenverhältnis bei gleicher Gewinnmarge für die Anbieterin auch eine entsprechende interne Kostenkalkulation zu Grunde liegt. Dies rechtfertigt die Schätzung des Mindestschadens mit 50 % des berechneten monatlichen Pauschalpreises (so auch AG Tempelhof – Kreuzberg Urteile vom 27.11.2012, Az. 24 C 152/11 und 5.9.2012, Az. 24 C 107/12, m.w.Nw., zitiert nach juris).
Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen – ist aber keine Garantie! Die Schadensschätzung nach §287 ZPO bietet dem jeweiligen Gericht sehr viel Freiraum und es gibt hier auch abweichende Meinungen. Erst kürzlich hatte ich eine Entscheidung gelesen, in der der Richter meinte, dass der vertragsuntreue Kunde nicht „belohnt“ werden darf, wenn der Anbieter wegen Zahlungsverzug vorzeitig den Vertrag kündigen muss.
Entscheidung: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (23 C 120/14; Quelle: PM des Gerichts)
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