Handelsregister: Firmierung mit Landschaftsbezeichnung ist zulässig

Durch die Angabe einer Landschaftsbezeichnung oder Region in der Firma ergibt sich üblicherweise keine Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse.

In dieser Entscheidung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart darüber zu entscheiden, ob beim Zusammenschluss zweier Sparkassen der neue Name „Sparkasse Bodensee“ rechtlich zulässig sei. Eine andere Sparkasse hatte gegen die Eintragung dieses Namens im Handelsregister Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht werde hierdurch eine Irreführung des Verbrauchers betrieben, da es am Bodensee auch andere bedeutende Sparkassen gäbe.

Das OLG konnte eine solche Irreführung jedoch nicht erkennen und wies die Beschwerde zurück. Es machte deutlich, dass die früher in der firmenrechtlichen Rechtsprechung verbreitete Auffassung, die Aufnahme einer geografischen Bezeichnung in die Firma enthalte auch eine Aussage über die derzeitige tatsächliche Größe oder die Marktstellung des Unternehmens, weithin überholt sei. Inzwischen würden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden. Nach einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer gäbe es zahllose Unternehmen unterschiedlichster Art rund um den Bodensee, die diese geografische Bezeichnung in der Firma führten. Ernsthafte Klagen über eine Irreführung der jeweiligen Verkehrskreise seien nicht laut geworden. Das Gleiche gelte für ähnliche Landschaftsbezeichnungen wie etwa Hochschwarzwald, Rhein-Neckar, Hohenlohe oder Allgäu. Der informierte Durchschnittsverbraucher verbinde damit nicht die Vorstellung, das so firmierende Unternehmen sei das einzige oder einzige bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region (OLG Stuttgart, 8 W 425/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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