Halten von Mobiltelefon durch Ablegen auf Oberschenkel

Das BayObLG München (201 ObOWi 1507/21) hat entschieden, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen ist, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird. Insoweit gilt, dass denTatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 … Halten von Mobiltelefon durch Ablegen auf Oberschenkel weiterlesen