Betreiber eines TOR-Exit-Nodes kann für Urheberrechtsverletzungen haften

Haftung des Betreibers eines TOR-Exit-Nodes: Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner zur Haftung des TOR-Exit-Nodes Betreibers

Haftung für TOR-Exit-Node: Inzwischen gibt es mehrere Entscheidungen, die sich mit der zivilrechtlichen Haftung des Betreibers eines TOR-Exit-Nodes beschäftigen. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 17/16) hatte entschieden, dass es dem Betreiber eines TOR-Exit-Nodes möglich und zumutbar ist, die Torrent-Nutzung über den Exit-Node zu unterbinden. Dies sieht auch das Landgericht Berlin (16 O 270/16), wobei dies ausdrücklich hervor hebt, dass gerade keine pauschale Haftung im Raum steht:

Die Haftung (…) folgt zwar nicht aus der mit dem Betrieb des (…) MTOR-Exit-Nodes verbundenen abstrakten Gefahr eines Missbrauchs durch Außenstehende, sondern ist erst dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen. Denn als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (…)

Sowohl beim LG Berlin als auch beim OLG Düsseldorf ging es um einen Betreiber, der im Vorfeld jeweils gleich mehrere Abmahnungen erhalten hatte, also positiv wusste, dass es zu Rechtsverletzungen kam. Vor diesem Hintergrund erwarteten die Gerichte dann ein Reagieren dahingehend, dass Torrent-Nutzung nicht möglich war, was im Übrigen den TOR-Standards entspricht und wovor schon vor Jahren gewarnt wurde. Daher sollte man als Betreiber eines TOR-Exit-Nodes mit offenen Augen agieren und spätestens beim Eintreffen erster Abmahnungen nicht glauben, dass diese “in jedem Fall unberechtigt sind”. So kann es sein, dass die ersten Abmahnungen erfolgreich abgewehrt werden können, diese dann aber Grundlage für erfolgreiche spätere Abmahnungen sind. Auch die Gesetzesänderung im Hinblick auf die WLAN-Störerhaftung sehe ich hier nicht als Hilfe, da sich dies nicht auf Netzwerkknotenpunkte wie einen Exit-Node bezieht sondern ausdrücklich nur Netzwerkzugangspunkte (was einige Diskussionen auslösen wird).

Hinweis: Von einer Strafbarkeit des Betriebs eines TOR-Exit-Nodes gehe ich nicht aus

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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