Nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist der „Unternehmer“ für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Das Gesetz bestimmt denjenigen als Unternehmer, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht“. Ist das Unternehmen eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, so ist diese als solche nicht handlungsfähig. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit trifft damit grundsätzlich den Geschäftsführer und nicht den Gesellschafter einer GmbH.
Etwas anderes gilt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf jedoch, wenn der Gesellschafter wie ein „tatsächlicher Geschäftsführer“ handelt. Übt er die Funktion eines Geschäftsführers aus, ohne hierzu ordnungsgemäß bestellt zu sein, ist er haftungsrechtlich auch als Geschäftsführer anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn neben ihm ein eingetragener Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt.
Das OLG hat diese haftungsrechtliche Verantwortung beispielsweise für den Gesellschafter einer Bauunternehmung bejaht. Dieser war täglich auf der Baustelle, so dass ihm die Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften persönlich bekannt waren. Als gelernter Maurermeister war er auch zur Abhilfe in der Lage. Trotz mehrfacher Hinweise der Mitarbeiter der Bauberufsgenossenschaft sorgte er nicht dafür, dass Absturzsicherungen für die in mehr als fünf Meter Höhe arbeitenden Mitarbeiter geschaffen wurden. Demgegenüber führte die tatsächlich bestellte Geschäftsführerin in der Firma lediglich leichte Bürotätigkeiten aus und hatte von technischen Dingen keine Ahnung. Der Gesellschafter hatte nach Ansicht des OLG damit trotz fehlender ordnungsgemäßer Bestellung tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers inne und übte allein das Weisungsrecht aus. Damit traf ihn die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.8.2002).