Haftung: GmbH-Geschäftsführer haftet auch bei Weisung durch Vertreter des Gesellschafters

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des Gesellschaftsvermögens selbst in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter des Gesellschafters angewiesen wurde. Dies gilt zumindest, wenn für ihn erkennbar war, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz war die Pflichtwidrigkeit des Handelns nicht deshalb entfallen, weil sie auf Weisung oder zumindest mit Einverständnis zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Gesellschafters erfolgt waren. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn er lediglich eine Weisung des Gesellschafters befolgt. Auf diesen Grundsatz kann sich der Geschäftsführer aber nicht berufen, wenn er Weisungen von Vertretern des Gesellschafters befolgt, die diese erkennbar unter Missbrauch ihrer Vertretungsbefugnis erteilt haben. Das missbräuchliche Handeln der Vertreter des Gesellschafters hatte der Geschäftsführer vorliegend erkannt; zumindest hätte er massive Zweifel haben müssen, ob das Handeln der beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von den Mitgliedern des Vereins bzw. den übrigen Vorstandsmitgliedern gedeckt war. Der Geschäftsführer hätte sich durch entsprechende Rückfragen absichern müssen (OLG Koblenz, 6 U 850/00).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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