Das OLG Dresden (4 U 652/20) hat hervorgehoben, dass die Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer eine konkrete Beanstandung seitens des Betroffenen voraussetzt. Allgemeine Hinweise, wie etwa der Hinweis auf eine behauptete „Diffamierung“ genügen nicht:
Die Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (…).
Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (…).
OLG Dresden, 4 U 652/20
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