Rechnungen besser genau prüfen: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 180/19) hat jetzt verdeutlicht: Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne dies geprüft zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht.
Dazu auch bei uns: Haftung des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung
Im Streitfall ging es um eine aufaddierte Rechnungssumme von über 260.000 Euro im Baugewerbe, die – trotz eines sog. Vier-AugenPrinzips im betrieblichen Ablauf – beglichen wurde, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden. Das Arbeitsgericht Stralsund als Vorinstanz erkannte eine Schadenersatzsumme von rund 170.000 Euro an.
Im vorliegenden Fall erfülle das Verhalten des Arbeitnehmers zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, die regelmäßig eine volle Haftung bewirke, so das LAG Mecklenburg Vorpommern.
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