Haftung des Arbeitnehmers bei mangelnder Rechnungskontrolle

Rechnungen besser genau prüfen: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-­Vorpommern (2 Sa 180/19) hat jetzt verdeutlicht: Ein , der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne dies geprüft zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht.

Dazu auch bei uns: Haftung des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung

Im Streitfall ging es um eine aufaddierte Rechnungssumme von über 260.000 Euro im Bau­gewerbe, die – trotz eines sog. Vier­-Augen­Prinzips im betrieblichen Ablauf – beglichen wurde, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden. Das Stralsund als Vorinstanz erkannte eine Schadenersatzsumme von rund 170.000 Euro an.

Im vorliegenden Fall erfülle das Verhalten des Arbeitnehmers zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, die regelmäßig eine volle Haftung bewirke, so das LAG Mecklenburg­ Vorpommern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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