Grundlage der Strafzumessung bei Hasskriminalität

Die richtet sich nach der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und nach dem Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten. Zwar kann auch die Gesinnung des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gesinnung aus der Tat spricht, also mit ihr in einem inneren Zusammenhang steht (BGH, 4 StR 606/78 und 6 StR 9/23).

Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten müssen – um eine strafschärfende Würdigung zu eröffnen – in einem Zusammenhang mit der Tat stehen, Rückschlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere des Täters zu seiner Tat gewähren.

Nichts anderes gilt mit dem BGH für die mit den Gesetzen zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) und zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) in § 46 Abs. 2 StGB näher bezeichnete rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele des Täters (so nunmehr ausdrücklich BGH, 6 StR 9/23).

Zwar sollte die Bedeutung dieser Umstände für die gerichtliche Strafzumessung durch ihre gesetzliche Erwähnung stärker betont werden und die Aufgabe des Strafrechts, insbesondere zu Zwecken der positiven Generalprävention, grundlegende Wertungen der Allgemeinheit zu dokumentieren und zu bekräftigen, zum Ausdruck bringen (vgl. BT-Drucks. 18/3007, S. 7). Der schon vom Schuldprinzip geforderte innere Zusammenhang mit der Tat ist aber auch hier zwingend. Es bedarf also der Feststellung eines die Schuld erhöhenden Zusammenhangs zwischen der Gesinnung des Angeklagten und der Tat.

Darüber hinaus ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ob der Angeklagte weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat (BGH, 3 StR 83/81). Voraussetzung ist allerdings, dass diese prozessordnungsgemäß festgestellt und damit in ihrem wesentlichen Unwertgehalt beurteilt werden können (so BGH, 2 StR 381/13 und 6 StR 9/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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