Verfassungswidrige Rechtsfortbildung bei der Zweitwohnungsteuer: Mit seinem Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 (Az. 1 BvR 871/13 und 1 BvR 1833/13) hat das Bundesverfassungsgericht ein klares Signal gegen unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gesetzt. Im Zentrum stand die verfassungsrechtliche Beurteilung einer steuerrechtlichen Ausnahmeregelung zur Zweitwohnungsteuer, die von den Fachgerichten restriktiv ausgelegt wurde – entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut. Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Auslegung und verdeutlicht, dass die Bindung an Gesetz und Recht auch im Steuerrecht strikt zu wahren ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt und eine Richterin am Bundesfinanzhof – hielten jeweils eine Zweitwohnung in Freising bzw. München, die sie aus beruflichen Gründen nutzten. Die kommunalen Satzungen sahen jeweils eine Steuerbefreiung für verheiratete, nicht dauerhaft getrennt lebende Personen vor, wenn sich die Hauptwohnung außerhalb der jeweiligen Stadt befindet.
Trotz klarer Regelung verneinten die Verwaltungsgerichte die Steuerbefreiung mit dem Argument, diese greife nur bei „überwiegender Nutzung“ der Nebenwohnung. Diese Voraussetzung war jedoch nicht Bestandteil der Satzung. Das Bundesverfassungsgericht kassierte die Entscheidungen – und rügte die Fachgerichte deutlich.
Rechtliche Würdigung
1. Unzulässige richterliche Rechtsfortbildung
Das BVerfG stellt klar: Zwar sind Gerichte grundsätzlich berechtigt, das Recht weiterzuentwickeln – insbesondere im Sinne verfassungskonformer Auslegung. Doch diese Befugnis findet dort ihre Grenze, wo die Auslegung dem klaren Wortlaut einer Norm widerspricht oder vom gesetzgeberischen Willen abweicht.
Im vorliegenden Fall enthielten die Satzungen der Städte Freising und München eine unmissverständliche Befreiungsvorschrift, die keine Einschränkung auf eine „überwiegende Nutzung“ vorsah. Eine solche zusätzliche Voraussetzung wurde von den Gerichten ohne gesetzliche Grundlage eingeführt. Damit wurde nicht nur der Wortlaut ignoriert, sondern auch der gesetzgeberische Wille übergangen – ein klarer Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit und Gesetzesbindung).
2. Grenzen verfassungskonformer Auslegung
Besonders lehrreich ist die Entscheidung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung. Das Gericht bekräftigt: Verfassungskonforme Auslegung ist nur zulässig, soweit sie sich im Rahmen des Wortlauts bewegt und den gesetzgeberischen Zweck respektiert. Eine Interpretation, die dem Gesetzgeber ungewollte Regelungen unterstellt oder faktisch neue Normen schafft, ist unzulässig – und verletzt das Demokratieprinzip.
Die von den Fachgerichten postulierte Voraussetzung einer „überwiegenden Nutzung“ ließ sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Satzungen nicht ableiten. Die Annahme einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit dieser Einschränkung scheiterte zudem am Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG: Eine Privilegierung Verheirateter gegenüber Ledigen ist verfassungsrechtlich zulässig – ja sogar geboten –, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft fördert.
3. Schutz der Ehe im Steuerrecht
Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Ehe als Institution, sondern erlaubt auch deren steuerliche Privilegierung gegenüber anderen Lebensformen. Das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber (bzw. der Satzungsgeber) verheiratete Paare von Belastungen – wie der Zweitwohnungsteuer – befreien darf, wenn die beruflich bedingte Zweitwohnung aus der Entscheidung für ein eheliches Zusammenleben resultiert.
Der Versuch der Fachgerichte, diese Begünstigung zu beschränken, wurde vom BVerfG als verfassungswidrige Missachtung des Schutzauftrags gewertet.

Die Essenz dieser Entscheidung liegt in der Betonung der verfassungsrechtlichen Grenze richterlicher Rechtsfortbildung. Wo der Gesetzgeber klar entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, vermeintliche Korrekturen vorzunehmen. Die Entscheidung schützt damit nicht nur die Gesetzesbindung, sondern auch das Vertrauen der Bürger in eine berechenbare und objektive Rechtsprechung.
Zusammenfassung
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mahnt mit eindringlicher Deutlichkeit: Auch unter dem Deckmantel der „verfassungskonformen Auslegung“ dürfen Gerichte sich nicht über den Wortlaut einer Norm hinwegsetzen. Die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ist eine tragende Säule des Rechtsstaats – und gerade im Steuerrecht von besonderer Bedeutung.
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