Grenzen der Sicherungseinziehung

Der (4 StR 366/20) hat einer in der Literatur vertretenen Meinung, wonach über Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte hinaus auch weitere gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen wegen der Anlasstat entdeckt werden, der Sicherungseinziehung nach § 74b StGB unterliegen können, eine klare Absage erteilt.

Die Entscheidung ist durchaus grundlegend und wird zunehmend von den anderen Senaten zitiert. Im Kern lässt es sich darauf zurückführen, dass auch die Sicherungseinziehung voraussetzt, dass es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um solche im Sinne des § 74 Abs. 1 oder 2 StGB handelt, mithin um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte. Eine mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB kommt dabei nicht in Betracht kommt, wenn der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

So führt der BGH hierzu aus:

Der Wortlaut der Norm, der lediglich auf „Gegenstände“ sowie auf den „Täter oder Teilnehmer“ einer rechtswidrigen Tat abstellt, ist insoweit zwar nicht eindeutig. Gegen das vorbenannte weite Verständnis der Norm spricht aber bereits ihre systematische Stellung innerhalb des Siebenten Titels des Dritten Abschnitts des Strafgesetzbuchs: § 74b StGB steht zwischen den Vorschriften der §§ 74a und 74c StGB, die sich jeweils auf die Grundnorm des § 74 StGB beziehen, indem sie gerade die dort geregelte Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten erweitern, nämlich auf Gegenstände nicht tatbeteiligter Dritter (§ 74a StGB) bzw. auf den Wert der Gegenstände (§ 74c StGB). Hätte der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung nach § 74b StGB weiter gehend von den in § 74 StGB genannten Einziehungsgegenständen lösen und auch für andere gefährliche Gegenstände zulassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies durch die Normierung der Sicherungseinziehung außerhalb des Regelungszusammenhangs der §§ 74a, 74c StGB, etwa nach § 74c StGB, zum Ausdruck gebracht hätte.

Hinzu kommt, dass § 74b Abs. 1 StGB im Zuge der umfassenden Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I, S. 872) an die Stelle des § 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB aF getreten ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 70; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74b Rn. 2), welche sich eindeutig allein auf Tatprodukte und -gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB aF bezogen.

Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neufassung keine inhaltliche Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 70). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 74b Abs. 1 StGB nicht für ein weites, über die in § 74 StGB genannten Gegenstände hinausgehendes Verständnis der Norm. Die Vorschrift erweitert die durch § 74 StGB eröffneten Einziehungsmöglichkeiten insofern, als sie unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Einziehung bei schuldlos begangener Tat sowie in Bezug auf Gegenstände Dritter erlaubt. Dies ist aber auch und gerade hinsichtlich solcher Gegenstände sinnvoll, die in einer der in § 74 StGB bezeichneten Beziehungen zu der Anlasstat stehen. Eine darüber hinausgehende, potentiell uferlose Erweiterung auf Gegenstände ohne einen solchen Tatbezug gebietet dieser Normzweck nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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