Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des Täters auf die Tat bezieht, deren Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter gerade durch die wiederholte Begehung solcher Taten, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 KrWaffG erfüllen, eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will.
Die bloße Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten um einen gewerbsmäßigen Kurier handelt, der die verfahrensgegenständlichen und weitere Transporte zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahmequelle durchgeführt hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Urteil ergeben, dass der Angeklagte wiederholt gleichartige Taten im Sinne des § 22a Abs. 1 KrWaffG begangen oder geplant hat. Auch das Vorhandensein eines Hohlraums im Kurierfahrzeug kann ein tragfähiges Indiz sein, sofern dieses, etwa durch spezielle Halterungen, speziell für den Transport von Waffen ausgelegt ist.
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