Gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nach § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des Täters auf die Tat bezieht, deren Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist.

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter gerade durch die wiederholte Begehung solcher Taten, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 KrWaffG erfüllen, eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will.

Die bloße Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten um einen gewerbsmäßigen Kurier handelt, der die verfahrensgegenständlichen und weitere Transporte zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahmequelle durchgeführt hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Urteil ergeben, dass der Angeklagte wiederholt gleichartige Taten im Sinne des § 22a Abs. 1 KrWaffG begangen oder geplant hat. Auch das Vorhandensein eines Hohlraums im Kurierfahrzeug kann ein tragfähiges Indiz sein, sofern dieses, etwa durch spezielle Halterungen, speziell für den Transport von Waffen ausgelegt ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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