Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG macht sich strafbar, wer entgegen § 2 Abs. 1 AntiDopG mit Dopingmitteln gewerbsmäßig Handel treibt. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG ist es dabei verboten, mit einem Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport Handel zu treiben.
Allgemeines zum Handel mit Dopingmitteln
Hierzu gehört der Handel mit Substanzen, die in den jeweils national bekannt gemachten WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur)-Listen 2018 und 2019 enthalten waren (zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 AntiDopG s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Verweis 1 Rn. 14 f.).
Hierbei darf das Gericht die Wirkstoffmenge der gehandelten Dopingmittel sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der konkreten Strafzumessung straferschwerendes Gewicht beimessen, denn die Menge des gehandelten Wirkstoffs bestimmt mit dem BGH die Gefährdung des unter anderem geschützten Rechtsguts der Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler (§ 1 AntiDopG – dazu BGH, 3 StR 322/21).
Freie Wirkstoffmenge
Die „freie Wirkstoffmenge“ ist grundsätzlich nach wissenschaftlichen Berechnungsmethoden unter Herausrechnung der beigefügten Stoffe, z.B. Estern, zu bestimmen. Der BGH führt hierzu beispielhaft aus:
Dass das sachverständig beratene Landgericht insoweit von einem Umrechnungsfaktor von 0,72 ausgegangen ist, ergibt sich jedoch in Zusammenschau mit Fall II.3, für den die Urteilsgründe die Menge des bestellten Testosteronenantats und den Faktor der Überschreitung der nicht geringen Menge anführen. Die Strafkammer hat sich dabei auf die nicht geringe Menge im Sinne des § 2 Abs. 3 AntidopG bezogen, die sich nach der auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG erlassenen Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln bestimmt (Dopingmittel-Mengen-Verordnung [DmMV], zur Verfassungskonformität s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87) und bei Testosteron 1.500 mg bei transdermaler oder oraler Darreichungsform, 632 mg bei anderen Darreichungsformen beträgt. Unter der für den Senat nachvollziehbaren Prämisse, dass Testosteronenantat weder transdermal noch oral dargereicht wird, ist angesichts dessen, dass die Strafkammer im Fall II.3 angenommen hat, 1.701,3 Gramm Testosteronenanat überschritten die nicht geringe Menge um das 1.938-fache, noch hinreichend erkennbar, dass sie den Umrechnungsfaktor mit 0,72 angesetzt hat (s. auch LG München I, Urteil vom 21. Februar 2020 – 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978 Rn. 54; nachfolgend BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; ferner Wußler in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238. EL, AntiDopG § 2 Rn. 21).
Demgegenüber hat das Landgericht im Fall II.1 lediglich die Gesamtmenge der in dem Paket enthaltenen Substanzen bestimmt, ohne dabei zwischen den unterschiedlichen Wirkstoffen zu differenzieren. Dies ist nicht ausreichend, um nachvollziehen zu können, von welcher Gefährlichkeit der georderten Dopingmittel die Strafkammer ausgegangen ist. Dass schon die in der „WADA-Liste“ genannten „freien Verbindungen“ insoweit – zum Teil je nach Darreichungsform – differenziert zu beurteilen sind, ergibt sich aus den in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung für die jeweilige nicht geringe Menge unterschiedlich festgesetzten Werten. Überdies handelt es sich nicht nur bei Testosteronenantat, sondern auch bei Trenbolonenantat um keine „freien Verbindungen“. Welchen Umrechnungsfaktor das Landgericht für Trenbolonenantat zugrunde gelegt hat, ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
BGH, 3 StR 322/21
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