Zahnarzt darf an Internetplattform Zahlungen für „Vermittlung“ von Patienten zahlen

Der BGH (I ZR 183/13) hat für den Berufsstand der Zahnärzte klar gestellt, dass Vermittlungszahlungen an Internetportale für die Vermittlung von Patienten nicht grundsätzlich unzulässig sind, dies auch, wenn es in Form von Gutscheinen über Internetseiten abläuft. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, wie die Vermittlung ausgestaltet ist. Wenn keine Sorge besteht, dass das Patientenwohl dem wirtschaftlichen Interesse des Zahnarztes untergeordnet wird, soll die Vermittlung keinen Bedenken begegnen:

Gemäß § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und den entsprechenden Regelungen in Berufsordnungen der anderen Zahnärztekammern ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, sich im Vorfeld einer Behandlung in der Weise zu bin-den, dass er Dritten für die Zuweisung von Patienten eine Gegenleistung verspricht oder gewährt (…) Zulässig ist dagegen die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen und für die im Zusammenhang damit geleisteten Dienste (…) Entscheidend ist, ob das Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr begründet, dass ein vertraglich mit ihr verbundener Zahnarzt sich bei der Behandlung eines Gutscheininhabers nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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